$ 115. „Die Zoll- und Handelsgesetzgebung“. 677
österreichischen Gemeinde Mittelberg „an das Zollsystem des
deutschen Reiches“ hinzugetreten.
2. Für das national abgeschlossene Gebiet hat der Grundsatz der
R.V.a. 33 weiterhin nicht nur die formale selbstverständliche Bedeutung,
dals jenes Gebiet den Geltungsbereich der Handels- und Zollgesetz-
gebung des Reiches bilde. Er ist vielmehr eine bindende Vorschrift
für den Inhalt dieser Ordnungen. Die Einheit des Zoll- und
Handelsgebietes ist nicht nur eine äufserlich territoriale, die durch
die Umgebung mit einer Zollgrenze bezeichnet wird, sondern sie
ist zugleich eine innerliche. Diese aber besagt, dals die recht-
lichen Bedingungen des Verkehres, welche in den Kreis der
Zoll- und Handelsgesetzgebung fallen, einheitliche sein
sollen. Und hieraus ergeben sich weitere Folgerungen.
a. Innerhalb Deutschlands sind keinerlei Binnenzölle statthaft.
Das Reich darf nur eine „gemeinschaftliche Zollgrenze,
haben. Daraus speciell flielst die Kompetenz des Reiches, zu ent-
scheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen partikulare Kom-
munikationsabgaben auf Wegen, Flüssen, Schiffahrtsanstalten bei Über-
schreitung des Gebührenprinzipes oder partikulare indirekte Abgaben
auf bereits verzollte. oder nur transitierende Erzeugnisse gelegt, die
Natur von Binnen- oder Zusatzzöllen annehmen. Daher sind die Be-
stimmungen des Z.V.V. vom 8. Juli 1867 a. 5 No. I'* und No. U
$ 1, aa. 22 und 23 einfach gesetzlicher, nicht aber verfassungs-
mälsiger Natur.
b. Nur das Reich und kein Einzelstaat ist kompetent, Eingangs-,
Ausgangs- und Durehfuhrverbote im Verhältnis zum Auslande
zu erlassen. Aber auch das Reich, wie selbstverständlich der Einzel-
staat, ist nicht ermächtigt, zwischenstaatliche oder innerstaatliche Ver-
kehrssperre anzuordnen. Vielmehr gilt der Grundsatz, den R.V. a. 33
noch besonders ausdrückt: „Alle Gegenstände, welche im freien Ver-
kehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden andern
Bundesstaat eingeführt werden.“
Allerdings sind der Natur der Sache nach damit solche Malsregeln
nicht ausgeschlossen, welche an sich nicht die wirtschaftliche Regelung
und Hemmung des Güterverkehres zur Absicht haben, sondern vielmehr
in Wahrung anderweitiger Interessen, bei Kriegs-, Seuchen-, Sicher-
heitsgefahren nur im Rückschlage und als unentbehrliches Mittel Be-
schränkungen auch des Güterverkehrs herbeiführen müssen oder können.
Aber auch hier fordert es der Grundsatz der Einheitlichkeit, dafs
1+# Modifiziert durch Gesetz vom 25. Mai 1885.