$ 6. Das Verfassungsgesetz des deutschen Reiches. 57
Zubereitung, Verbrauch nur ganz bestimmter Gegenstände und in
bestimmter Höhe legen dürfen '*,
a. 5. II 8 6 — insoweit er Bestimmungen über die Art der
Erhebung partikularer Steuern im Interesse des Verkehrs enthält'!?,
a.5. II S 7 — die Regelung der Befugnis der Kommunen
trotz der Ausschliefslichkeit der Bier- und Branntweinbesteuerung
diese Gegenstände für ihre Rechnung zu besteuern, bestimmte andere
Konsumtionsartikel aber nur bis zu einem gewissen Betrage'®,
a. 16. No. 1, soweit er die Ermächtigung enthält, ausnahms-
weise die Erhebung und Verwaltung der Eingangs- und Ausgangs-
abgaben der Gemeinschaft und jetzt dem Reiche zu überweisen !”,
endlich a. 5. II SS 2, 7, 3e und a. 22, welche Exemtionen
einzelner Staaten begründen ®®.
IV. „Unberührt“ durch das Gesetz sind hiernach allein ge-
blieben diejenigen Bestimmungen der Novemberverträge, welche von
Anfang an nicht die Absicht hatten, den Text der Verfassung fest-
zustellen, sondern welche unter der Voraussetzung seiner anderweitigen
Feststellung und in Rücksicht auf dieselbe getroffen waren.
Das Gesetz bezeichnet als solche ausdrücklich das hessisch-
badische Protokoll vom 15. November, die württembergische Verhand-
lung vom 25. November und das bayerische Schlulsprotokoll vom
5. a. 19. Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben.
DI1.S.81. Al.1 ist gedeckt durch R.V. a. 36 al. 1; al. 2—4 sind nur einfach-
gesetzliche Specialisierungen in Folgerung aus R.V. a. 36 al. 1, die, soweit
dies ohne Änderung des verfassungsmälsigen Grundsatzes geschieht, ein-
fachgesetzlich modifiziert werden können.
6. a. 22, betreffend Chausseegelder. DI. S. 8. 8. $ 105 I 2 Note 4
und $ 115 Note 14. (Unrichtig auch Hänel, Studien I 142 ff.)
7. a. 26 al. 2 über Abgabenfreiheit der Handelsreisenden. DI. S. 90.
S. 8 103 Note 7. — Aufserdem sind auch nicht Verfassungsgesetz:
8. Übereinkunft wegen Salzabgabe vom 8. Mai 1867 a. 6 über Kontroll-
gebühren für Abgabe steuerfreien Salzes. DI. S. 16. 8.864 I 1a. E.
Note 8.
9. Zollkartell vom 11. Mai 1893 — a. 10 — in den Bestimmungen über
den Bezug der Geldstrafen, Konfiskationserlöse und hinterzogenen Gefälle.
DI. S. 22. Zu solchen Regelungen ist das Reich auf Grund seiner Straf- und
Zollgesetzgebung auch für alle Zolldefraudationen genauso befugt, wie es
dies zur Regelung aller den gegenseitigen Schutz der Verbrauchsabgaben
gegen Hinterziehung bezweckenden Mafsregeln ist. S. Löbe, D.d. Zoll-
strafrecht 2. Aufl. S. 217 ff.
14 8.8 115 sub Ila. 1
18 5.8 64 sub Il u. $ 115 IIb. 1
18 5. 8 139 Note 3. 9. 10. 11.
S. 8 115 sub Ile.
S. 8 66 sub II2.
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