Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 6. Das Verfassungsgesetz des deutschen Reiches. 57 
Zubereitung, Verbrauch nur ganz bestimmter Gegenstände und in 
bestimmter Höhe legen dürfen '*, 
a. 5. II 8 6 — insoweit er Bestimmungen über die Art der 
Erhebung partikularer Steuern im Interesse des Verkehrs enthält'!?, 
a.5. II S 7 — die Regelung der Befugnis der Kommunen 
trotz der Ausschliefslichkeit der Bier- und Branntweinbesteuerung 
diese Gegenstände für ihre Rechnung zu besteuern, bestimmte andere 
Konsumtionsartikel aber nur bis zu einem gewissen Betrage'®, 
a. 16. No. 1, soweit er die Ermächtigung enthält, ausnahms- 
weise die Erhebung und Verwaltung der Eingangs- und Ausgangs- 
abgaben der Gemeinschaft und jetzt dem Reiche zu überweisen !”, 
endlich a. 5. II SS 2, 7, 3e und a. 22, welche Exemtionen 
einzelner Staaten begründen ®®. 
IV. „Unberührt“ durch das Gesetz sind hiernach allein ge- 
blieben diejenigen Bestimmungen der Novemberverträge, welche von 
Anfang an nicht die Absicht hatten, den Text der Verfassung fest- 
zustellen, sondern welche unter der Voraussetzung seiner anderweitigen 
Feststellung und in Rücksicht auf dieselbe getroffen waren. 
Das Gesetz bezeichnet als solche ausdrücklich das hessisch- 
badische Protokoll vom 15. November, die württembergische Verhand- 
lung vom 25. November und das bayerische Schlulsprotokoll vom 
5. a. 19. Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben. 
DI1.S.81. Al.1 ist gedeckt durch R.V. a. 36 al. 1; al. 2—4 sind nur einfach- 
gesetzliche Specialisierungen in Folgerung aus R.V. a. 36 al. 1, die, soweit 
dies ohne Änderung des verfassungsmälsigen Grundsatzes geschieht, ein- 
fachgesetzlich modifiziert werden können. 
6. a. 22, betreffend Chausseegelder. DI. S. 8. 8. $ 105 I 2 Note 4 
und $ 115 Note 14. (Unrichtig auch Hänel, Studien I 142 ff.) 
7. a. 26 al. 2 über Abgabenfreiheit der Handelsreisenden. DI. S. 90. 
S. 8 103 Note 7. — Aufserdem sind auch nicht Verfassungsgesetz: 
8. Übereinkunft wegen Salzabgabe vom 8. Mai 1867 a. 6 über Kontroll- 
gebühren für Abgabe steuerfreien Salzes. DI. S. 16. 8.864 I 1a. E. 
Note 8. 
9. Zollkartell vom 11. Mai 1893 — a. 10 — in den Bestimmungen über 
den Bezug der Geldstrafen, Konfiskationserlöse und hinterzogenen Gefälle. 
DI. S. 22. Zu solchen Regelungen ist das Reich auf Grund seiner Straf- und 
Zollgesetzgebung auch für alle Zolldefraudationen genauso befugt, wie es 
dies zur Regelung aller den gegenseitigen Schutz der Verbrauchsabgaben 
gegen Hinterziehung bezweckenden Mafsregeln ist. S. Löbe, D.d. Zoll- 
strafrecht 2. Aufl. S. 217 ff. 
14 8.8 115 sub Ila. 1 
18 5.8 64 sub Il u. $ 115 IIb. 1 
18 5. 8 139 Note 3. 9. 10. 11. 
S. 8 115 sub Ile. 
S. 8 66 sub II2. 
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