Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 115. „Die Zoll- und Handelsgesetzgebung“. 679 
dem Besteuerungsrecht der Einzelstaaten stolsen. Alle 
partikularen Steuern, welche auf der Hervorbringung, der Zu- 
bereitung oder dem Verbrauch von Erzeugnissen beruhen, mögen 
sie von den Einzelstaaten selbst oder von den Gemeinden erhoben 
werden, haben eine notwendige Rückwirkung auf den Güterverkehr. 
Sie nötigen den Einzelstaat, die aus andern Einzelstaaten in sein Ge- 
biet eintretenden, dort einer nach Art und Höhe gleichen Besteuerung 
nieht unterworfenen Erzeugnisse einer nachträglichen Besteuerung 
in der Form der sog. Übergangsabgaben zu unterziehen. Sie schlielsen 
die hierzu berechtigten Kommunen von dem übrigen Gebiete durch 
besondere Besteuerungsakte ab. Und in beiden Fällen gewinnen die 
steuertechnischen Manipulationen zwar nicht den innern Gehalt, aber 
die äulseren Formen einer verkehrsbeschränkenden Zollerhebung. 
Dem gegenüber ist das Reich kraft des Verfassungsgrundsatzes 
des Indigenates allerdings berechtigt, die volle Gleichbehandlung aller 
deutschen Erzeugnisse mit den Erzeugnissen des besteuernden Staates 
zu fordern. Die R.V. a. 33 hat dies in der Specialklausel: „Alle 
Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich 
sind, dürfen in jedem andern Bundesstaate einer Abgabe nur insoweit 
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse 
einer inneren Steuer unterliegen“, noch besonders sanktioniert und die 
nähere Durchführung dessen ist in den jetzt einfach gesetzlichen Be- 
stimmungen des Z.V.V. vom 8. Juli 1867 a. 5 II 8S 3 und 7 al. 7 
erfolgt. Dagegen eine weitergehende Regelung des den Einzelstaaten 
zustehenden Besteuerungsrechtes kann auch im Interesse des all- 
gemeinen Verkehrs mangels einer besondern Bestimmung? und 
nur aus der besondern Kompetenz des Reiches zur Zoll- und 
Handelsgesetzgebung nicht abgeleitet werden. Hier sind es viel- 
mehr die einschlagenden Bestimmungen der Z.V.V. vom 8. Juli 1867, 
welche eine selbständige, die Verfassung ergänzende Bedeutung be- 
sitzen. Dieselben ordnen ein Dreifaches an: 
a. Innere Steuern der genannten Art dürfen von den Einzel- 
staaten nur gelegt werden auf einzelne, speciell bezeichnete 
Gegenstände (auf Essig, Malz, Wein, Most, Cider, Mehl, andere 
Mühlenfabrikate, Backwaren, Fleisch, Fleischwaren, Fett und, 
1% Eine solche besondere, allgemeine Kompetenzbestimmung traf R.V. 
von 1849 und Unionsverf. $ 36: „Auf welche Gegenstände die einzelnen 
Staaten Produktions- und (oder) Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates 
oder einzelner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und Be- 
schränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetzgebung be- 
stimmt.“
	        
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