Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

680 I. Buch. Die Reichsgewalt. 
soviel die von der Ausschliefslichkeit der Reichsbesteuerung 
eximierten süddeutschen Staaten betrifft, auf Bier), und zwar dürfen 
sie es nur bis zu einem gewissen, für Bier und Wein definitiv fest- 
gestellten, sonst aber im Wege des Reichsgesetzes ?! festzustellenden 
Höchstbetrage. ZV.V. a. 5IL82. 
b. Gemeinden oder Korporationen darf ein Besteuerungs- 
recht nur für einzelne, ebenfalls bestimmt bezeichnete, zur örtlichen 
Konsumtion bestimmte Gegenstände und zwar für Wein, Brannt- 
wein und Bier nur bis zu einem festgestellten Höchstbetrage ge- 
währt werden nach näherer Malsgabe des Z.V.V.a.58 7. 
ec. Die Übergangsabgabe von Wein und Traubenmost ist den 
Staaten des ehemaligen norddeutschen Bundes verboten. Z.V.V.a.5 
3e%, 
Und. hierzu treten noch die Bestimmungen des $ 6 des a. 5 des 
Z.V.V., insofern sie eine bestimmte Art der Erhebung auch der partiku- 
laren inneren Steuern im Interesse des Verkehres anordnen °®. 
Alle diese Bestimmungen stellen Erweiterungen der Kompetenz 
des Reiches ad hoc im Interesse des allgemeinen Verkehres dar. Sie 
haben daher in allen diesen ihren Klauseln die Natur verfassungs- 
mäfsiger Rechtssätze. Sie gewähren überdies an zwei Punkten den 
süddeutschen Staaten verfassungsmäfsige Sonderrechte, nämlich 
gegen Herabsetzung der zugelassenen Maximalsätze der Besteuerung 
von Bier ** und gegen Einführung einer Übergangssteuer von Wein 
2° Die Bestimmungen über „Branntwein* sind durch Verzicht der süd- 
deutschen Staaten auf diese ihnen nach der Verfassung zustehende Exemtion 
erledigt. 
?1 Delbrück, Art. 40 S. 30, nimmt an, dafs diese Feststellungen im 
Wege der Verfassungsänderung zu erfolgen haben. Allein ist auch 2.582 
al. 3 nach R.V. a. 40 Inhalt eines Gesetzes, so wirken die Worte: „Auch für 
die anderen — Erzeugnisse werden, soweit nötig, bestimmte Sätze festgestellt 
werden“, nicht als „Vorbehalt“, sondern als legislative Ermächtigung. Diese 
Ermächtigung ist allerdings verfassungsgesetzlich, aber gerade darum ist es 
die Ausführung derselben nicht. 
22 Die Bestimmung des Z.V.V. a.5 84 .d. ist schon durch $ 5 des Ge- 
setzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweines zu gewerblichen Zwecken 
vom 13. Juli 1879 aufgehoben. 
23 Insofern die Bestimmungen des $ 6 die zur Sicherung der Steuer- 
erhebung erforderlichen Anordnungen treffen, fallen sie unter die Kompetenz 
des Reiches zur Gesetzgebung über den gegenseitigen Schutz der partikularen 
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung. R.V. a. 35 al. 1. 
24 Da die R.V. a. 35 al. 2 die Besteuerung von Bier in den drei süd- 
deutschen Staaten schlechthin von der Kompetenz des Reiches eximiert, so 
muls die im Z.V.V. angeordnete, vereinzelte Beschränkung dieses partikularen
	        
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