Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 116. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. 681 
und Traubenmost im ehemaligen norddeutschen Bunde. Ihre Abände- 
rung kann nur in den Formen des R.V. a. 78 erfolgen. 
Mit dem allen hat sich aber die Kompetenz des Reiches über 
das Handelswesen zu einer in die Bedingungen des wirtschaftlichen 
Verkehres überhaupt übergreifenden gestaltet. 
III. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“ !. 
& 116. 
Mit der fortschreitenden Arbeitsteilung, mit dem grölseren und 
intensiveren Betrieb der Unternehmungen, mit der Scheidung renten- 
suchender Kapitalisten und kapitalbedürftiger Produzenten, mit der 
Schaffung und dem Umlauf der mannigfachsten Schuldverbriefungen 
wächst die Bedeutung des Kredites zu einer Gestaltung der Volkswirt- 
schaft, die man als Kreditwirtschaft bezeichnet. Hier ist der 
Kredit eine durchaus allgemeine Erscheinung. Er ist nicht mehr ein 
blofses Auskunftsmittel, sondern ein unentbehrliches und regelmäfsiges 
Hülfsmittel, mit dem jeder Wirtschaftsbetrieb rechnet. Er ist nicht 
blofs beschränkt auf einzelne bestimmte Geschäfte, die Kredit zur prin-. 
cipalen Absicht haben, sondern er vermittelt durch umlaufsfähige Kredit- 
papiere, die er schafft, und durch mannigfache Abrechnungen, die er 
ermöglicht, die Abwickelung von Zahlungsverbindlichkeiten jeder Art 
und jeden Ursprunges. Aber trotz der Allgemeinheit der Anwendung 
des Kredites, in allen seinen verschiedenen Funktionen bleibt es über- 
all ein durchaus individualisierendes Moment, das Moment des Ver- 
trauens, welches das zeitliche Auseinanderfallen von Leistung und Gegen- 
leistung gestattet und damit das Wesen des Kredites konstituiert. 
In jener Allgemeinheit und in diesem individualisierenden Mo- 
mente liest es begründet, dafs auch in der ausgebildeten Kreditwirt- 
schaft die Verwaltung des Staates auf diesem Gebiete — abgesehen 
Besteuerungsrechtes überall als eine verfassungsgesetzliche gelten. Für die 
Erhöhung des festgestellten zulässigen Höchstbetrages bedarf es daher — ent- 
gegen der Auffassung Delbrücks Art. 40 S. 30 — eines einfachen Ver- 
fassungsgesetzes, für die Herabsetzung desselben, als der Abminderung 
eines bestimmten verfassungsmälsigen Rechtes einzelner Bundesstaaten in 
deren Verhältnis zur Gesamtheit, der qualificierten Form des al. 2 des R.V.a. 78. 
1 Soetbeer, Deutsche Bankverfassung 1875 (Nachtrag 1881). v.Rönne, 
Staatsr. d. d. R. Ilı 268ff. Zorn, Staatsr. d. d. R. II 8ff. Schulze, 
Lehrb. d. d. Staatsr. II 225ff. G. Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsrechtes 
I 49ff. 474 ff. Löning, Lehrb. d.d. Verwaltungsr. S.634 ff. R. Koch, Die 
Reichsbank und deren Organisation in Busch, Archiv XXXIIH 139 ff., XXXIV 
15f. Laband, Staatsr. d. d. R. I 133 ft.
	        
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