$ 116. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. 681
und Traubenmost im ehemaligen norddeutschen Bunde. Ihre Abände-
rung kann nur in den Formen des R.V. a. 78 erfolgen.
Mit dem allen hat sich aber die Kompetenz des Reiches über
das Handelswesen zu einer in die Bedingungen des wirtschaftlichen
Verkehres überhaupt übergreifenden gestaltet.
III. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“ !.
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Mit der fortschreitenden Arbeitsteilung, mit dem grölseren und
intensiveren Betrieb der Unternehmungen, mit der Scheidung renten-
suchender Kapitalisten und kapitalbedürftiger Produzenten, mit der
Schaffung und dem Umlauf der mannigfachsten Schuldverbriefungen
wächst die Bedeutung des Kredites zu einer Gestaltung der Volkswirt-
schaft, die man als Kreditwirtschaft bezeichnet. Hier ist der
Kredit eine durchaus allgemeine Erscheinung. Er ist nicht mehr ein
blofses Auskunftsmittel, sondern ein unentbehrliches und regelmäfsiges
Hülfsmittel, mit dem jeder Wirtschaftsbetrieb rechnet. Er ist nicht
blofs beschränkt auf einzelne bestimmte Geschäfte, die Kredit zur prin-.
cipalen Absicht haben, sondern er vermittelt durch umlaufsfähige Kredit-
papiere, die er schafft, und durch mannigfache Abrechnungen, die er
ermöglicht, die Abwickelung von Zahlungsverbindlichkeiten jeder Art
und jeden Ursprunges. Aber trotz der Allgemeinheit der Anwendung
des Kredites, in allen seinen verschiedenen Funktionen bleibt es über-
all ein durchaus individualisierendes Moment, das Moment des Ver-
trauens, welches das zeitliche Auseinanderfallen von Leistung und Gegen-
leistung gestattet und damit das Wesen des Kredites konstituiert.
In jener Allgemeinheit und in diesem individualisierenden Mo-
mente liest es begründet, dafs auch in der ausgebildeten Kreditwirt-
schaft die Verwaltung des Staates auf diesem Gebiete — abgesehen
Besteuerungsrechtes überall als eine verfassungsgesetzliche gelten. Für die
Erhöhung des festgestellten zulässigen Höchstbetrages bedarf es daher — ent-
gegen der Auffassung Delbrücks Art. 40 S. 30 — eines einfachen Ver-
fassungsgesetzes, für die Herabsetzung desselben, als der Abminderung
eines bestimmten verfassungsmälsigen Rechtes einzelner Bundesstaaten in
deren Verhältnis zur Gesamtheit, der qualificierten Form des al. 2 des R.V.a. 78.
1 Soetbeer, Deutsche Bankverfassung 1875 (Nachtrag 1881). v.Rönne,
Staatsr. d. d. R. Ilı 268ff. Zorn, Staatsr. d. d. R. II 8ff. Schulze,
Lehrb. d. d. Staatsr. II 225ff. G. Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsrechtes
I 49ff. 474 ff. Löning, Lehrb. d.d. Verwaltungsr. S.634 ff. R. Koch, Die
Reichsbank und deren Organisation in Busch, Archiv XXXIIH 139 ff., XXXIV
15f. Laband, Staatsr. d. d. R. I 133 ft.