$ 116. „Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“. 683
Societät hinausgreift und sich korporativ oder genossenschaftlich organi-
siert, kurz erst dann, wenn dasselbe als „Bank“ im Sinne von Bank-
anstalt erscheint, greift die besondere Klausel der R.V. a. 4 Nr. 4
Platz, welche der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reiches
„die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen“
unterstellt. |
Die Klausel ist dem Gegenstande nach eine umfassende.
Sie trifft alle Formen der Veranstaltung, mag die Bank als Aktien-
unternehmen oder als Staatsanstalt, mag sie als Genossenschaft oder
als kommunaler Verwaltungszweig konstituiert sein. Sie unterscheidet
nicht die verschiedenen Zwecke und Interessentenkreise, für welche
die Bankanstalt bestimmt ist. Gleichmälsig fallen daher unter die
Reichskompetenz sowohl die vorwiegend auf den gröfseren Handels-
und Gewerbebetrieb zugeschnittenen, schlechthin als Banken bezeich-
neten Anstalten, wie auch die auf den Kleinbetrieb berechneten „Vor-
schufs- und Kreditvereine“ oder die wesentlich dem Konsumtivkredit
dienenden Leihanstalten oder die die Ansammlung kleiner Kapitalien
bezweckenden Sparkassen, sowohl die ländlichen und städtischen Grund-
kreditbanken oder die Ablösungs- und Landeskulturrentenbanken, wie
auch die Kreditanstalten im engeren Sinne, die „eredits mobiliers“.
Aber die Verfassungsklausel ist auch eine beschränkte. Nicht
die Gesetzgebung schlechthin, sondern nur die über die allge-
meinen Bestimmungen über das Bankwesen ist dem Reiche zu-
geschrieben worden.
Es findet dies seine Erklärung in der Reflexion auf den Zustand
der Ordnung des Bankwesens in den Einzelstaaten. Sie ist im Ver-
gleich der Einzelstaaten miteinander und für die verschiedenen Bank-
anstalten innerhalb desselben Staates eine überaus verschiedenartige.
Für gewisse Banken, wie insbesondere die Zettelbanken, die Grund-
kreditanstalten, die Sparkassen und Leihanstalten, mangeln regelmälsig
allgemeine Gesetze; ihre Regelung ist durch Privilegien, Konzessionen,
specialgesetzliche Statuten unter Begründung mannigfaltiger wohl-
erworbener Rechte erfolgt. Diese und andere Banken sind weiterhin
nach Organisation und Funktion vielfach untrennbar verknüpft mit
den kommunalen Körperschaften oder mit der staatlichen Finanz-
verwaltung oder mit der Entwickelung der Partikulargesetzgebung auf
anderen Gebieten, insbesondere auf dem des Agrarwesens. In diesem
Betracht enthält die beschränkende Fassung der R.V. die, allerdings
in jedem Anwendungsfalle auf das sachgemälse Ermessen der gesetz-
gebenden Reichsorgane gestellte Anweisung, nur solche Seiten und
solche Zweige des Bankwesens reichsgesetzlich zu ordnen, welche in