Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 117. Der Gewerbebetrieb. 687 
Bank durchaus verschiedene Rechtsstellung dadurch ein, dafs sie von 
jeder Beziehung zu irgend einem Einzelstaat vollständig losgelöst: ist. 
Sie ist eine reichsunmittelbare Korporation. Alle Rechte 
der Aufsicht, welche gesetzlich über das Zettelbankwesen begründet 
sind, stehen ausschliefslich und allein dem Reiche zu, welches dieselben 
im allgemeinen durch das Bankkuratorium und Bankkommissare®, in 
einzelnen Beziehungen durch die Reichsschuldenkommission und den 
Rechnungshof ausübt. 
Hierzu tritt es, dafs die gesamte Geschäftsführung, vorbehaltlich 
bestimmter Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Generalversammlung 
und der Ausschüsse der Aktionäre, von Reichs wegen, durch Reichs- 
beamte, insbesondere die Geschäftsleitung durch den Reichskanzler, 
seinen Stellvertreter und das Reichsbankdirektorium wahrgenommen 
wird; dafs endlich das Reich sich die Kündigung, sei es behufs Auf- 
hebung der Institution, sei es aber auch behufs eigenen Erwerbes der 
Reichsbank vorbehalten hat!®. 
Damit ist es im Gebiete des Bankwesens bewirkt worden, trotz 
eines Wortlautes der Verfassung, der die Kompetenz des Reiches in 
ihrer Beschränkung auf Beaufsichtigung und Gesetzgebung nicht nur 
festhalten, sondern selbst enger begrenzen sollte, dals das Reich nicht 
nur seine regelmäfsigen Rechte der Beaufsichtigung über die Landes- 
banken verschärft, sondern auch sich mit der Reichsbank eine eigene 
und unmittelbare Verwaltung beigelegt hat. 
IV. Der Gewerbebetrieb!. 
$ 117. 
Nach R.V. a. 4 unterliegen der Reichskompetenz die „Bestim- 
mungen über den Gewerbebetrieb“. 
Unter dieser Klausel sind die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
und die zahlreichen Abänderungen derselben ergangen, welche in der 
8 Bankgesetz $$ 25. 36. 
° Nämlich die Kontrolle über die An- und Ausfertigung, die Einziehung 
und Vernichtung der Banknoten und die Revision der Rechnungen. Bank- 
gesetz $$ 16. 29. 
10 Bankgesetz $$ 26. 27. 28. 41. 
ı Rösler, Sociales Verwaltungsr. I ı 590 ff. Jacobi, Die Gewerbe- 
gesetzgebung im deutschen Reich, 1874. v.Rönne, Staatsr. d.d.R. I 133 f. 
M. Seydel, Das Gewerbepolizeirecht in Hirths Annalen 1881 S. 569 ff. G. 
Meyer, Lehrb. d. d. Verwaltungsr. I 350f. Löning, Lehrb. d. d. Ver- 
waltungsrechtes S. 480 ff. Zorn, Staatsr. d.d.R. II 110ff. Laband, Staatsr. 
d. d. R. II 200 ff.
	        
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