694 IL. Buch. Die Reichsgewalt.
V. Versicherungswesen!.
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Begrifflicher Umfang.
Die R.V. a. 4 Nr. 1 hat da, wo sie dem Reiche überweist „die
Bestimmungen über den Gewerbebetrieb“ die Worte hinzugefügt:
„einschliefslich des Versicherungswesens.“ Es beruht dies
auf einer von den verbündeten Regierungen in den preulsischen Ver-
fassungsentwurf bewirkten Einschaltung?, die nach Sinn und Trag-
weite zweideutig ist.
Hält man sich an den äufseren Zusammenhang der Worte, so
scheint die Auffassung geboten, dals die Einschaltung nur eine spe-
eialisierende Exemplifikation des Gewerbebetriebes beabsichtigt, dals
mithin die Kompetenz des Reiches sich nur auf den Gewerbe-
betrieb auch im Gebiete des Versicherungswesens bezieht. Dann
war es deutlicher zu sagen „einschliefslich der Versicherungsunter-
nehmungen“ und es bleibt die Frage ungelöst, warum man dieser
vollkommen überflüssigen Exemplifikation die Bedeutung beimals, um
sie durch ein besonderes Amendement in den Verfassungstext aufzu-
nehmen. Damit rechtfertigt sich die andere Auffassung, welche in
der Einschaltung nicht blofs eine Exemplifikation sieht, sondern ihr
die Absicht und Bedeutung beimilst, das Versicherungs wesen schlecht-
hin und nicht blofs unter dem Gesichtspunkt eines Gewerbebetriebes dem
Reiche zu unterstellen. Dann liegt nur eine verrenkte Fassung vor,
die den Sinn der selbständigen Klausel hat: die Bestimmungen
über das Versicherungswesen. Und zweifellos ist es, dals
der ganze Gang der Reichsgesetzgebung nur diese Auffassung mit
der Einschaltung verbunden hat.
Hiernach trifft die Verfassungsbestimmung alle Gestaltungen des
öffentlichen und privaten Rechtes, welche eine Versicherung
im wirtschaftlichen und rechtlichen Sinne zum Gegen-
stande haben.
In diesem Sinne ist Versicherung die Ausgleichung eines wirt-
schaftlichen Schadens, den der Einzelne durch ein zufälliges Ereignis
t Laband, Staatsr. d. d. R. II 241ff. Rosin, Das Recht der Arbeiter-
versicherung, 1. Bd., 1890. Piloty, Das. Reichsunfallversicherungsrecht,
2 Bde., 1890. 1891. v. Woedtke, Erläuternde Ausgaben der Kranken-, Un-
fall-, Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze. Seydel, Bayerisches Staats-
recht, 5. Bd., 1. Abt., S. 247 ff. Bornhak, Preufsisches Staatsr. III 437 ff.
2 S. die Anlage zum zweiten Protokoll vom 28. Januar 1887, zu art. 4.