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— zufällig dem ob?, wie? oder wann? nach — erleiden kann, und
zwar durch Übertragung dieser Gefahr auf eine Gemeinschaft
von Interessenten, welche, sei es unmittelbar kraft Gesetzes oder
kraft Vertrages, durch die Verteilung von Entschädigungs- und
Prämienzahlungspflichten gebildet wird.
Sie ist durchaus verschieden von dem anderen Rechtsverhältnis,
welches als Haftpflicht bezeichnet werden mag. Denn dieses hat
nicht die Verteilung einer Gefahr unter mehrere Interessenten zur Ab-
sicht, sondern es besteht in der einer physischen oder korporativen
Person auferlegten Verpflichtung, den Schaden, den ein zufälliges Er-
eignis für einen andern herbeiführt, einseitig und ohne Gegenleistung
auszugleichen. Daher kann gerade die Haftpflicht, die vertragsmälsig
oder kraft Gesetzes in gewissen Rechtsverhältnissen den Beteiligten
obliegt, die Gefahr bilden, welche Gegenstand der Versicherung ist?,
Daher ist die Kompetenz des Reiches, die Haftpflichten zu regeln,
nieht durch die Versicherungsklausel gedeckt, sondern nur durch die
anderweitigen Bestimmungen, welche ihm insbesondere das bürgerliche
Recht und die Gewerbeordnung, einschliefslich ihrer Arbeitsordnung,
überweisen ®.
Wenn sie sich daher selbstverständlich nur innerhalb des Um-
3 Nach Mafsgabe der deutschen Unfallversicherung liegt den Unter-
nehmern der versicherungspflichtigen Betriebe die Verpflichtung ob, die in
ihrem Betriebe für die Arbeiter entstehende Unfallsgefahr zu tragen. Allein
das Gesetz gestaltet diesen Grundsatz nicht zu einem privatrechtlichen Haft-
pflichtverhältnis zwischen den einzelnen Arbeitgebern und den Arbeitnehmern,
sondern es verwirklicht denselben durch die Kombination eines öffentlich-
rechtlichen Versicherungs- und Haftpflichtsverhältnisses.. Die Arbeitgeber ge-
hören kraft Gesetzes einer Versicherungsgenossenschaft an, welche die Ent-
schädigungspflicht gegen Zahlung der Prämien übernimmt. Und diese Ver-
sicherungsgenossenschaften sind kraft Gesetzes den Arbeitnehmern für die
Schäden aus den Unfällen des Betriebes haftpflichtig. Versicherte aus der
Versicherung sind nur die Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer sind Versicherte
nur in dem weiteren Sinne, dafs sie die aus der gesetzlichen Haftpflicht der
Versicherungsgenossenschaft Berechtigten sind.
* Daher war die Kompetenz des Reiches unbestreitbar zum Erlafs des
Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 und der Bestimmungen, welche die Haft-
pflicht des Staates für die Unfallsgefahr seiner Arbeiter und Betriebsbeamten
konstituieren; dagegen wurde mit Recht die Kompetenz bestritten, wenn diese
Haftpflicht nicht als Privatrecht und nicht als Bestandteil der gewerblichen
Arbeitsordnung, sondern als Ausflufs des Beamtenrechtes der Einzelstaaten
und Kommunen geordnet werden sollte. S. die Motive zum Gesetzentwurf
über die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von
Betriebsunfällen, No. 5 der Drucks. d. Reichstages 1885/86.