Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

696 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
fanges des Begriffes bewegt, so erschöpft doch die Kompetenz des 
Reiches den gesamten Inhalt des Versicherungswesens. 
Sie befafst jede Art der Versicherung, mag dieselbe nach dem 
beschädigten Gegenstande als Mobiliar-, Immobiliar-, Lebens-, Vieh-, 
Glas-, Hypotheken-, Rückversicherung, oder nach dem beschädigenden 
Ereignis als Feuer-, Hagel-, See-, Transport-, Kranken-, Invaliditäts-, 
Alters-, Unfallversicherung oder nach dem versicherten Interessenten- 
kreise als Arbeiter-, Witwen- und Waisenversicherung bezeichnet 
werden. Nur eine ganz singuläre Beschränkung findet sich hier, 
nämlich die vertragsmälsige Zusicherung des Reiches an Bayern, 
dafs reichsgesetzliche Bestimmungen über das Immobiliarver- 
sicherungswesen ihr Geltungsgebiet auf diesen Staat nur mit Zu- 
stimmung desselben erstrecken können’. 
Ebenso bezieht sich die Regelung des Reiches auf alle Formen 
der Versicherung, mag: dieselbe als privatwirtschaftliche Unternehmung, 
insbesondere als Aktiengesellschaft oder als Genossenschaft auf Gegen- 
seitigkeit oder endlich als Verwaltungszweig einer öffentlichen Körper- 
schaft oder des Staates selbst organisiert sein®. 
Mit dem allen ist der gegenständliche Umfang dieser Reichs- 
kompetenz ein überaus weiter. Aber innerhalb desselben sind die Be- 
fugnisse des Reiches nach Malsgabe der Verfassung in der regel- 
mälsigen Weise auf Gesetzgebung, Verordnung und Beaufsichtigung 
beschränkt. Jedoch gerade diese verfassungsmäfsigen Begrenzungen hat 
die Reichsgesetzgebung über die Arbeiterversicherung in ihrem Fort- 
schritte von der Kranken- zur Unfall-, Invaliditäts- und Altersver- 
sicherung weit überschritten. Sie hat damit eine durchaus eigenartige 
Gestaltung der Reichskompetenz herbeigeführt. 
8 119. 
Die Kranken- und Unfallversicherung. 
Das Reich hat die ihm zustehende Kompetenz im Interesse der 
arbeitenden Bevölkerung und zwar zunächst auf den Gebieten der 
Kranken- und Unfallversicherung bethätigt. Aber nach Malsgabe der 
hierüber erlassenen Gesetze walten zwischen beiden Versicherungs- 
arten Grundverschiedenheiten ob. 
Während die Krankenversicherung der Arbeiter sich aus 
5 Bayerisches Schlufsprotokoll sub IV. 
6 S. die Bestimmungen in $ 58 al. 2 und $ 64 des Viehseuchengesetzes 
vom 23. Juni 1880.
	        
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