$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 697
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einer Kombination ineinandergreifender Bestimmungen des Privat-
rechtes und des öffentlichen Rechtes ergiebt, ist die Unfallver-
sicherung ausschliefslich als öffentliches Recht konstruiert. Es ist
dies bis zu der Konsequenz geschehen, dafs selbst die Entschädigungs-
ansprüche der Arbeiter, wie sie ohne jede Parteirolle derselben aus-
schliefslich von Amts wegen reguliert werden, auch nur auf dem Wege
der Verwaltungsbeschwerde und der verwaltungsgerichtlichen Klage
geltend gemacht werden können Während jene ihre Organisation
auf lokalisierte Verbände aufbaut, dergestalt, dafs die Gliederung
nach Berufszweigen nur ein hinzutretendes Moment bilden kann, ist
umgekehrt bei diesen die Organisation der Versicherungsverbände
auf Grund der wirtschaftlichen Berufszweige der Ausgangspunkt, der-
gestalt, dafs eine lokale Gliederung nur innerhalb der Berufsgenossen-
schaft und eine lokale Beschränkung auf den Einzelstaat nur dann
zulässig ist, wenn dies mit der Bestimmung der Berufsgenossenschaft
vereinbar ist. Und mit dieser Verschiedenheit des Organisations-
prinzipes hängt der hier entscheidende Unterschied zusammen.
Die Krankenversicherung, wie sie durch das Hülfskassen-
7. April 1876 .
gesetz vom 1. Juni 1884 und durch das Krankenversicherungsgesetz
vom 15. Juni 1883! geregelt ist, hält die gemeingültigen Grenzen
der Reichskompetenz fest. Trotz des tiefen gesetzgeberischen Ein-
griffes in die Organisationen und Verwaltungseinrichtungen der Einzel-
staaten, stehen den Reichsorganen nur die regelmälsigen Rechte der
Ausführungsverordnung und der Beaufsichtigung zu.
Dagegen hat die Unfallversicherung eine volle Um-
wandlung der Reichskompetenz herbeigeführt. Das all-
gemeine Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1834 bildet
hierfür den Ausgangspunkt, an welches sich alsdann die Speecial-
gesetze für die Unfallversicherung — das Ausdehnungsgesetz vom
28. Mai 1885, die Unfallversicherungsgesetze für die land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebe vom 5. Mai 1886, für Bauarbeiter vom
11. Juli 1887 und für die Seeschiffahrt vom 13. Juli 1887 — an-
geschlossen haben.
Aber schon das grundlegende Gesetz hat in einer normalen und
in einer nur zugelassenen Organisationsweise der Unfallversicherung
eine verschiedene Gestaltung der Reichskompetenz bewirkt.
ı Zuzüglich des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885. Entwurf eines
Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Krankenversiche-
rung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 und Kommissionsbericht dazu, s. Drucks.
des Reichstages 1890/91 No. 151 und 381.