$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 699
Genossenschaften ®, die allgemeinen Aufsichtsrechte der Kenntnisnahme
und Einsicht in den Geschäftsbetrieb’, ihm gebührt endlich die un-
mittelbare Exekution gegen die Genossenschaften und ihre Organe
durch Geldstrafen, durch eigene Wahrnehmung der Funktionen der
Genossenschaftsorgane, durch Zwangsbeitreibung der Genossenschafts-
leistungen !°.
2. Zu dieser reichsunmittelbaren Stellung der Berufsgenossen-
schaften tritt es, dals die Gerichtsbarkeit über die streitigen
Ansprüche, welche gegen die Genossenschaften von seiten der ver-
sicherten Arbeiter und Betriebsbeamten und den zur Versicherung zu-
gelassenen Unternehmern auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes er-
hoben werden, in letzter Instanz dem Reiche zusteht.
Allerdings die Schiedsgerichte, welche in erster Instanz!
entscheiden, können als Reichsorgane nicht betrachtet werden. Sie
sind zwar den Genossenschaften angegliedert, aber doch von ihnen
verschiedene und selbständige Organe. Sie sind landesherrliche
Spruchbehörden: die Landesbehörden bestimmen den Sitz des Schieds-
gerichtes, sie ernennen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
aus den ihrer Diseiplin unterliegenden Beamten, sie üben die über-
haupt gegen die Beisitzer zulässigen Zwangsmalsregeln — Strafver-
fügung und Ernennung bei verweigerter Übernahme oder Wahr-
nehmung des Amtes — aus, nur freilich, dals Sitzbestimmung und
Strafverfügung auch hier auf das Reichsversicherungsamt übergeht,
wenn der Gerichtssprengel das Gebiet mehrerer Einzelstaaten ein-
begreift !?,
Allein gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte, sofern sie
durch das Gesetz nicht für endgültig erklärt sind, steht den Parteien
der Rekurs an das Reichsversicherungsamt, als das Reichs-
verwaltungsgericht letzter Instanz zu !®.
3. An letzter Stelle endlich ist das Reich an der Unfallver-
sicherung finanziell beteiligt... Es geschieht dies dadurch, dafs die
Reichspostverwaltung auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes
die festgestellten Entschädigungen an die Berechtigten vorschulsweise,
ohne Verzinsung und ohne Erstattung der Verwaltungskosten, leistet.
Vor allen Dingen aber hat das Reich die Garantie für die Berufs-
8 U.V.G. 88 32. 37. 38. °» T.V.G. 88 88. 40.
1 U.V.G. 88 27. 49. 75. 85. 88. 89.
1! Selbstverständlich ist der Bescheid der Berufsgenossenschaft, gegen
welche sich die „Berufung* an das Schiedsgericht richtet, keine Instanz-
entscheidung, sondern eine Parteierklärung.
12 U.V.G. 88 46. 47. 49. 13 U.V.G. 8 63.