$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 703
die anderen Berufsgenossenschaften das allgemeine Unfallversicherungs-
gesetz. Wie dieses und unter den nämlichen Voraussetzungen gestattet
es die ausgedehnte Reichskompetenz durch Errichtung von Landes-
versicherungsämtern wiederum einzuengen. Allein es geht einen ent-
scheidenden Schritt weiter. Es ermächtigt die Landesgesetzgebung
innerhalb einer zweijährigen, durch den Bundesrat un ein Jahr er-
streeckbaren Frist?, abweichend von den einschlagenden
Bestimmungen des Reichsgesetzes, „die Abgrenzung der
land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, deren Organisation
und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Mals-
stab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren bei deren Um-
legung und Erhebung zu regeln, sowie die Organe zu bezeichnen,
durch welche die Verwaltung der Berufsgenossenschaft geführt wird
und die den Vorständen der letzteren übertragenen Befugnisse und
Obliegenheiten wahrgenommen werden“. Macht die Landesgesetzgebung
von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können damit auch diejenigen
Befugnisse des Reiches beseitigt werden, welche sich auf die erste
Bildung und auf die Umbildung der Berufsgenossenschaften, sowie auf
die Beschwerdeentscheidung bei versagter Statutengenehmigung be-
ziehen. Wird alsdann gleichzeitig ein Landesversicherungsamt errichtet,
so fallen alle und jede Befugnisse des Reiches weg, welche die regel-
mäfsigen, verfassungsmäfßsigen Rechte der Gesetzgebung, des Ver-
ordnungsrechtes und der Beaufsichtigung im Gebiete des Versicherungs-
wesens überschreiten ?”.
Und so liegt für das Gebiet der Unfallversicherung die eigen-
tümliche Figur vor, dals zwar zunächst in Umbildung der Verfassung
eine eigene und unmittelbare Verwaltung des Reiches als regelmälsiger
Typus anerkannt wird, dafs aber alsdann der Einzelstaat befugt wird,
die Reichskompetenz durch einen Akt seiner partikularen Staatsgewalt
auf die ursprüngliche, verfassungsmälsige Begrenzung zurückzubilden.
Die unter Änderung der Verfassung herbeigeführte Ausdehnung der
Reichskompetenz ist unter bestimmten Voraussetzungen eine nur sub-
sidiäre; in einer Kompetenzabgrenzung zwischen Reich und Einzelstaat
brieht das Landrecht das Reichsrecht.
2° Die Befugnis erlischt, wenn innerhalb eines weiteren Jahres nach
Ablauf der Frist die landesgesetzlich getroffene Organisation nicht durch-
geführt ist.
2’ Land- und forstwirtschaftliches U.V.G. 88 110—115 in Verbindung mit
8$ 100. 101.