Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 119. Die Kranken- und Unfallversicherung. 703 
die anderen Berufsgenossenschaften das allgemeine Unfallversicherungs- 
gesetz. Wie dieses und unter den nämlichen Voraussetzungen gestattet 
es die ausgedehnte Reichskompetenz durch Errichtung von Landes- 
versicherungsämtern wiederum einzuengen. Allein es geht einen ent- 
scheidenden Schritt weiter. Es ermächtigt die Landesgesetzgebung 
innerhalb einer zweijährigen, durch den Bundesrat un ein Jahr er- 
streeckbaren Frist?, abweichend von den einschlagenden 
Bestimmungen des Reichsgesetzes, „die Abgrenzung der 
land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, deren Organisation 
und Verwaltung, das Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Mals- 
stab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren bei deren Um- 
legung und Erhebung zu regeln, sowie die Organe zu bezeichnen, 
durch welche die Verwaltung der Berufsgenossenschaft geführt wird 
und die den Vorständen der letzteren übertragenen Befugnisse und 
Obliegenheiten wahrgenommen werden“. Macht die Landesgesetzgebung 
von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können damit auch diejenigen 
Befugnisse des Reiches beseitigt werden, welche sich auf die erste 
Bildung und auf die Umbildung der Berufsgenossenschaften, sowie auf 
die Beschwerdeentscheidung bei versagter Statutengenehmigung be- 
ziehen. Wird alsdann gleichzeitig ein Landesversicherungsamt errichtet, 
so fallen alle und jede Befugnisse des Reiches weg, welche die regel- 
mäfsigen, verfassungsmäfßsigen Rechte der Gesetzgebung, des Ver- 
ordnungsrechtes und der Beaufsichtigung im Gebiete des Versicherungs- 
wesens überschreiten ?”. 
Und so liegt für das Gebiet der Unfallversicherung die eigen- 
tümliche Figur vor, dals zwar zunächst in Umbildung der Verfassung 
eine eigene und unmittelbare Verwaltung des Reiches als regelmälsiger 
Typus anerkannt wird, dafs aber alsdann der Einzelstaat befugt wird, 
die Reichskompetenz durch einen Akt seiner partikularen Staatsgewalt 
auf die ursprüngliche, verfassungsmälsige Begrenzung zurückzubilden. 
Die unter Änderung der Verfassung herbeigeführte Ausdehnung der 
Reichskompetenz ist unter bestimmten Voraussetzungen eine nur sub- 
sidiäre; in einer Kompetenzabgrenzung zwischen Reich und Einzelstaat 
brieht das Landrecht das Reichsrecht. 
2° Die Befugnis erlischt, wenn innerhalb eines weiteren Jahres nach 
Ablauf der Frist die landesgesetzlich getroffene Organisation nicht durch- 
geführt ist. 
2’ Land- und forstwirtschaftliches U.V.G. 88 110—115 in Verbindung mit 
8$ 100. 101.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.