Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 120. Die Invaliditäts- und Altersversicherung. 107 
Höhe jemand Beiträge zu entrichten verpflichtet und beziehentlich 
berechtigt ist!®, Streitigkeiten über die anrechenbare Arbeitszeit und 
über die Aufrechnung der anrechenbaren Beiträge bei Übertragung 
derselben auf eine neue Karte und bei deren Bescheinigung, sowie 
über andere dieses Verfahren betreffende Beschwerden !*. 
e. Endlich — in voller Abweichung von der Unfallversicherung — 
die Errichtung der Versicherungsanstalten ist nicht Sache des Reiches 
selbst, sondern erfolgt „nach Bestimmung der Landesregie- 
rungen“. Und hieran schlielst es sich, dals eine Reihe von Ver- 
waltungsmafsregeln und Verordnungsrechten, welche in die inneren 
Verhältnisse der Versicherungsanstalten eingreifen, ebenfalls den 
Landesregierungen vorbehalten sind'®. Aber allerdings jener landes- 
herrliche Konstituierungsakt unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches 
und zwar in der geschärften Wendung, dafs derselbe der Genehmigung 
des Bundesrates bedarf, ja dals der Bundesrat, soweit die Genehmigung 
nicht erteilt wird, nach Anhörung der beteiligten Landesregierungen 
die Errichtung von Versicherungsanstalten selber anordnen, d. h. die 
landesherrlicke Bestimmung von Aufsichts wegen ergänzen kann '!*. 
II. Mit dem allen ist dies nur die regelmälsige Kompetenz des 
Reiches. Auch für die Invaliditäts- und Altersversicherung tritt unter 
bestimmten Voraussetzungen eine Rückbildung derjenigen Befug- 
nisse des Reiches ein, welche das Gesetz über die verfassungsmäfsigen 
Normalgrenzen der Verordnungs- und Beaufsichtigungsgewalt hinaus 
zunächst eingeräumt hatte. Es geschieht dies in dem Falle, wenn ein 
Einzelstaat nach Maisgabe des Unfallversicherungsgesetzes ein Lan- 
desversicherungsamt errichtet hat, für diejenigen Versicherungs- 
anstalten, welche sich über das Gebiet des Einzelstaates nicht hinaus 
erstrecken !". 
Unter dieser Voraussetzung gehen sämtliche, dem Reichsversiche- 
rungsamt zugeschriebenen Rechte der Aufsicht auf das Landesversiche- 
rungsamt über. Die betroffenen Versicherungsanstalten werden schlecht- 
hin landsässig. Nur die Pflicht unmittelbarer Berichterstattung an 
das Reichsversicherungsamt über ihre Geschäfts- und Rechnungsergeb- 
nisse liest denselben auch fernerhin ob'®. 
Ebenso wird die dem Reichsversicherungsamt regelmälsig zustehende 
13 I. u. A.V.G. 8 122. 14 Ebenda $ 100. 106. 
15 Ebenda $$ 43. 47. 48. 49. 54 No. 8. 57. 112. 113. 129. 130. Bei den 
mehreren Einzelstaaten gemeinsamen Versicherungsanstalten gehen diese Be- 
fugnisse auf den Bundesrat oder das Reichsversicherungsamt über — vgl.865 — 
oder die zuständige Regierung wird durch den Anstaltssitz bestimmt. 
16 Ebenda $S 41. 42. 7 Ebenda $ 134. 18 Ebenda 8 130. 
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