$ 120. Die Invaliditäts- und Altersversicherung. 107
Höhe jemand Beiträge zu entrichten verpflichtet und beziehentlich
berechtigt ist!®, Streitigkeiten über die anrechenbare Arbeitszeit und
über die Aufrechnung der anrechenbaren Beiträge bei Übertragung
derselben auf eine neue Karte und bei deren Bescheinigung, sowie
über andere dieses Verfahren betreffende Beschwerden !*.
e. Endlich — in voller Abweichung von der Unfallversicherung —
die Errichtung der Versicherungsanstalten ist nicht Sache des Reiches
selbst, sondern erfolgt „nach Bestimmung der Landesregie-
rungen“. Und hieran schlielst es sich, dals eine Reihe von Ver-
waltungsmafsregeln und Verordnungsrechten, welche in die inneren
Verhältnisse der Versicherungsanstalten eingreifen, ebenfalls den
Landesregierungen vorbehalten sind'®. Aber allerdings jener landes-
herrliche Konstituierungsakt unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches
und zwar in der geschärften Wendung, dafs derselbe der Genehmigung
des Bundesrates bedarf, ja dals der Bundesrat, soweit die Genehmigung
nicht erteilt wird, nach Anhörung der beteiligten Landesregierungen
die Errichtung von Versicherungsanstalten selber anordnen, d. h. die
landesherrlicke Bestimmung von Aufsichts wegen ergänzen kann '!*.
II. Mit dem allen ist dies nur die regelmälsige Kompetenz des
Reiches. Auch für die Invaliditäts- und Altersversicherung tritt unter
bestimmten Voraussetzungen eine Rückbildung derjenigen Befug-
nisse des Reiches ein, welche das Gesetz über die verfassungsmäfsigen
Normalgrenzen der Verordnungs- und Beaufsichtigungsgewalt hinaus
zunächst eingeräumt hatte. Es geschieht dies in dem Falle, wenn ein
Einzelstaat nach Maisgabe des Unfallversicherungsgesetzes ein Lan-
desversicherungsamt errichtet hat, für diejenigen Versicherungs-
anstalten, welche sich über das Gebiet des Einzelstaates nicht hinaus
erstrecken !".
Unter dieser Voraussetzung gehen sämtliche, dem Reichsversiche-
rungsamt zugeschriebenen Rechte der Aufsicht auf das Landesversiche-
rungsamt über. Die betroffenen Versicherungsanstalten werden schlecht-
hin landsässig. Nur die Pflicht unmittelbarer Berichterstattung an
das Reichsversicherungsamt über ihre Geschäfts- und Rechnungsergeb-
nisse liest denselben auch fernerhin ob'®.
Ebenso wird die dem Reichsversicherungsamt regelmälsig zustehende
13 I. u. A.V.G. 8 122. 14 Ebenda $ 100. 106.
15 Ebenda $$ 43. 47. 48. 49. 54 No. 8. 57. 112. 113. 129. 130. Bei den
mehreren Einzelstaaten gemeinsamen Versicherungsanstalten gehen diese Be-
fugnisse auf den Bundesrat oder das Reichsversicherungsamt über — vgl.865 —
oder die zuständige Regierung wird durch den Anstaltssitz bestimmt.
16 Ebenda $S 41. 42. 7 Ebenda $ 134. 18 Ebenda 8 130.
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