$ 121. Mafregeln der Veterinärpolizei. 799
das Rinderpestgesetz vom 7. April 1869? in Angriff genommen;
sie hat sodann allgemeine Vorschriften über die Beseitigung von An-
steckungsstoffen bei Viehbeförderung auf den Eisenbahnen
durch das Gesetz vom 25. Februar 1876 erlassen; endlich hat sie
eine umfassende Regelung der Abwehr und Unterdrückung
aller sonstigen Viehseuchen durch das Gesetz vom 23. Juni
1880 vorgenoinmen.
In allen diesen Gesetzen ist unter der Beaufsichtigung des Reiches
die Gesamtheit der vollziehenden Verwaltung den Einzelstaaten ver-
blieben. Selbst das Recht der Ausführungsverordnungen ist denselben
gesetzlich zugesprochen® und das Reich — der Kaiser oder Bundes-
rat — darauf beschränkt worden, in bestimmtem Umfange „Normen“
oder „Instruktionen* für den Inhalt dieser Landesverordnungen zu
erlassen ®.
Nur an einem Punkte? sind die Befugnisse des Reiches, speciell
die der Überwachung der Gesetzesausführung durch den Reichskanzler
überschritten und zu einem unmittelbaren Eingriff in die vollziehende
Verwaltung umgeschlagen. Nach 8 4 des Viehseuchengesetzes wird
nämlich der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar
ermächtigt, dann, wenn von den zu ergreifenden veterinärpolizeilichen
Mafsregeln „notwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen
werden müssen, für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den
seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Mafsregeln
zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche anzuordnen, nötigen-
falls auch die Behörden der beteiligten Bundesstaaten unmittelbar mit
Anweisungen zu versehen“. Allerdings ist es in der Kompetenz des
Reiches begriffen, auf den ihm überwiesenen Verwaltungsgebieten das
erforderliche Zusammenwirken, die gegenseitige Verwaltungshülfe zu
regeln und selbst durch Einzelverfügungen herzustellen. Aber aulser-
ordentlich bleibt es in diesem Falle, dafs der Reichskanzler unter
Durchbrechung der hierarchischen Gliederung der Einzelstaatsbehörden
auch untergeordnete Landesbehörden unmittelbar seinen Befehlen
? Ergänzt durch die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1873.
® Rinderpestgesetz $ 7; Gesetz vom 25. Februar 1876 $ 4; Viehseuchen-
gesetz $ 2.
* Rinderpestgesetz $ 8; Gesetz vom 25. Februar 1876 $ 4; Viehseuchen-
gesetz $$ 30. 58. Der Reichskanzler kann vorübergehend auch für andere,
als die im Viehseuchengesetz bezeichneten Seuchen die Anzeigepflicht ver-
ordnen. Ebenda $ 10.
5 Wegen der Übernahme der Entschädigungspflicht aus dem Rinderpest-
gesetz auf das Reich s. Finanzverwaltung des Reiches $ 62. II. 3.