$ 123. Die Generalklausel. 721
recht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Ver-
fahren. Erst das verfassungsändernde Gesetz vom 20. Dezember
1873 hat den definitiven Text festgestellt.
Mit dieser Änderung des Textes verband sich in: Rückwirkung
eine Änderung der Bedeutung anderweitiger, die Rechtspflege be-
rührender Specialklauseln des Artikel 4.
Bei der norddeutschen Beschränkung der No. 13 auf Obligationen-,
Handels- und Wechselrecht besalsen die No. 5 „die Erfindungs-
patente“ und No.6 „der Schutz des geistigen Eigentumes“
eine selbständige Bedeutung für den Umfang der Reichskompetenz
auf dem Gebiete des materiellen Privatrechtes. Mit der Erweiterung
der Generalklausel sind diese Specialklauseln, soviel sie die privat-
rechtliche Ordnung der bezeichneten Gegenstände betreffen,
gesenstandslos geworden. Nur in anderer doppelter Beziehung haben
sie noch jetzt einen selbständigen Inhalte. Zunächst unterliegt da-
mit auch das gesamte öffentliche Recht, das sich an den That-
beständen des Urheberrechtes entwickelt, der Reichskompetenz. Und
wenn sich dasselbe auch für das „geistige Eigentum“ wesentlich im
„Strafrecht“ erschöpft, so greift es doch im Patentrechte weiter, inso-
fern sich an dieses Steuerpflichten und jene .besonderen öffentlichen
Pflichten knüpfen, welche in den Gründen für die Zurücknahme und
in der Enteignung des Patentes sich ausdrücken!. Sodann wird es
durch die Beibehaltung der Specialkiauseln zweifellos gestellt, dafs
die Funktion der Privatrechtspflege, welche die freiwillige Ge-
richtsbarkeit begreift, in ihrer Gesamtheit für das geistige Eigen-
tum und insbesondere für das Patentwesen der Regelung des Reiches
anheimfällt.
Abgesehen von diesen Rückwirkungen auf frühere Bestimmungen
bedarf die Generalklausel selbst der näheren Bestimmung ihres In-
haltes. Er ist nach vier Richtungen ein begrenzter.
I. Zunächst gewinnen die Ausdrücke „bürgerliches Recht“ und
„Strafrecht“ durch ihre Gegenüberstellung zu dem „gerichtlichen Ver-
fahren“ einen engeren begrifflichen Umfang. Würde die Verfassung
sich damit begnügt haben, der Reichsgesetzgebung einfach das gesamte
bürgerliche Recht und das Strafrecht zu unterwerfen, so wären damit
der Reichskompetenz alle und jede Regelungen, die durch diese
Gegenstände bedingt sind, insbesondere die Regelung aller der Funk-
tionen, die dem Staate für beide obliegen, überwiesen worden. Da-
gegen ergiebt die selbständige Hervorhebung des „gerichtlichen Ver-
1 Patentgesetz vom 7. April 1891 $ 5 al. 2.88 8. 11.
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 46