Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 125. Das Zusammenwirken der Gesetzgebung des Reiches etc. 731 
Rechtspflege für das rechtsuchende Publikum zur einheitlichen Wirk- 
samkeit praktisch gelangen kann. 
Mit diesen Bestimmungen ist die Ordnung der Justizverwaltung 
und speciell der Gerichtsorganisation selbstverständlich und der Ab- 
sicht nach auch nur für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit 
nicht erschöpft. Es erübrigt die Feststellung aller derjenigen Rechts- 
sätze, welche die Personalbestellung, die Bezirksbegrenzung, die Dienst- 
aufsicht, die Disciplin, die gesamte wirtschaftliche Ausstattung der Ge- 
richte und ihrer Hülfsorgane zum Gegenstande haben. Ist ihre Rege- 
lung, wie geschehen mulste, dem Landesrechte überlassen, so ist der 
eine Gegenstand, die Justizverwaltung, deren einzelne Rechtsnormen. 
notwendig sich einheitlich zusammenschliefsen und gegenseitig bedingen 
müssen, einer Regelung nach Bruchstücken verfallen, welche eines- 
teils vom Reiche und andernteils von den Einzelstaaten getroffen 
werden. Und dadurch geschieht es, dafs die Reichsgesetzgebung auf 
diesem Gebiete vorzugsweise jeder Selbständigkeit entbehrt. Denn 
zwar nicht in ihrer formellen Geltung, wohl aber in ihrer praktischen 
Durchführbarkeit ist dieselbe überall auf die Mitwirkung und das 
Eingreifen der Landesgesetzgebung angewiesen. 
Ja das Eingreifen des Landesrechtes in das Reichsrecht wird noch 
über diese Grenzen hinaus erweitert. Selbstverständlich bleibt es, 
dals, soweit die Reichsgesetzgebung die einzelnen Bestandteile der 
Justizverwaltung ihrer Regelung unterworfen hat, soweit an sich jede 
modifizierende Befugnis der Landesgesetzgebung cessiert. Zur Ab- 
weichung von dieser Grundregel bedarf es in jedem einzelnen Falle 
des Nachweises einer besonderen reichsgesetzlichen Ermächtigung. 
Aber gerade solche Ermächtigungen sind der Gesetzgebung oder dem 
Verordnungsrechte des Einzelstaates in einer Reihe von Fällen erteilt 
worden!. Ihr hervorragendstes Beispiel bildet die Klausel des a. 8 
des E.G.V.G. Innerhalb der dort näher bezeichneten Grenzen kann 
die Gesetzgebung eines Einzelstaates die Zuständigkeit des Reichs- 
gerichtes auf ein oberstes Landesgericht übertragen. 
1 Die Landesjustizverwaltung entscheidet über die Errichtung von de- 
tachierten Strafkammern — G.V.G. aa. 78. 100 —; das Landesgesetz bleibt 
bestehen für die Zuständigkeit der Schwurgerichte in Prefsstrafsachen — 
E.G.V.G. 6 —, es bestimmt über die ausschliefsliche Zuständigkeit der 
Landgerichte in gewissen Civilsachen — G.V.G. 70 —, über die Besetzung 
des Gerichtes in Forst- und Feldrügesachen — E.St.P.O. 3 —, es kann 
überall da die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte abweichend be- 
stimmen, wo für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von der CivilprozelsO. 
abweichendes Verfahren gestattet ist — E.G.V.G. 3 al. 3.
	        
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