$ 125. Das Zusammenwirken der Gesetzgebung des Reiches etc. 731
Rechtspflege für das rechtsuchende Publikum zur einheitlichen Wirk-
samkeit praktisch gelangen kann.
Mit diesen Bestimmungen ist die Ordnung der Justizverwaltung
und speciell der Gerichtsorganisation selbstverständlich und der Ab-
sicht nach auch nur für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
nicht erschöpft. Es erübrigt die Feststellung aller derjenigen Rechts-
sätze, welche die Personalbestellung, die Bezirksbegrenzung, die Dienst-
aufsicht, die Disciplin, die gesamte wirtschaftliche Ausstattung der Ge-
richte und ihrer Hülfsorgane zum Gegenstande haben. Ist ihre Rege-
lung, wie geschehen mulste, dem Landesrechte überlassen, so ist der
eine Gegenstand, die Justizverwaltung, deren einzelne Rechtsnormen.
notwendig sich einheitlich zusammenschliefsen und gegenseitig bedingen
müssen, einer Regelung nach Bruchstücken verfallen, welche eines-
teils vom Reiche und andernteils von den Einzelstaaten getroffen
werden. Und dadurch geschieht es, dafs die Reichsgesetzgebung auf
diesem Gebiete vorzugsweise jeder Selbständigkeit entbehrt. Denn
zwar nicht in ihrer formellen Geltung, wohl aber in ihrer praktischen
Durchführbarkeit ist dieselbe überall auf die Mitwirkung und das
Eingreifen der Landesgesetzgebung angewiesen.
Ja das Eingreifen des Landesrechtes in das Reichsrecht wird noch
über diese Grenzen hinaus erweitert. Selbstverständlich bleibt es,
dals, soweit die Reichsgesetzgebung die einzelnen Bestandteile der
Justizverwaltung ihrer Regelung unterworfen hat, soweit an sich jede
modifizierende Befugnis der Landesgesetzgebung cessiert. Zur Ab-
weichung von dieser Grundregel bedarf es in jedem einzelnen Falle
des Nachweises einer besonderen reichsgesetzlichen Ermächtigung.
Aber gerade solche Ermächtigungen sind der Gesetzgebung oder dem
Verordnungsrechte des Einzelstaates in einer Reihe von Fällen erteilt
worden!. Ihr hervorragendstes Beispiel bildet die Klausel des a. 8
des E.G.V.G. Innerhalb der dort näher bezeichneten Grenzen kann
die Gesetzgebung eines Einzelstaates die Zuständigkeit des Reichs-
gerichtes auf ein oberstes Landesgericht übertragen.
1 Die Landesjustizverwaltung entscheidet über die Errichtung von de-
tachierten Strafkammern — G.V.G. aa. 78. 100 —; das Landesgesetz bleibt
bestehen für die Zuständigkeit der Schwurgerichte in Prefsstrafsachen —
E.G.V.G. 6 —, es bestimmt über die ausschliefsliche Zuständigkeit der
Landgerichte in gewissen Civilsachen — G.V.G. 70 —, über die Besetzung
des Gerichtes in Forst- und Feldrügesachen — E.St.P.O. 3 —, es kann
überall da die Zuständigkeit der ordentlichen Landesgerichte abweichend be-
stimmen, wo für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von der CivilprozelsO.
abweichendes Verfahren gestattet ist — E.G.V.G. 3 al. 3.