740 U. Buch. Die Reichsgewalt.
Fall betreffende Justizverwaltung herbeigeführt werden, welche die
Gerichte überhaupt nicht oder in unzureichender Weise besetzt oder
sonstige thatsächliche Hindernisse der gerichtlichen Tbätigkeit nicht
beseitigt.
.Sie kann durch das Verhalten der Verwaltungsbehörden bewirkt
werden, wenn das Gesetz zum Schutze subjektiven Rechtes anordnet,
dals bestimmte Verfügungen derselben zum Verspruch der Gerichte
verstellt werden müssen und der Betroffene selbst das Recht un-
mittelbarer Angehung der Gerichte nicht hat oder an dessen Aus-
übung thatsächlich verhindert wird.: So z. B. bei Beschlagnahme von
Prefserzeugnissen, bei der Festnahme durch Staatsanwaltschaft, Polizei-
oder Sicherheitsbeamte.
Sie kann in Nichtausführung oder Verhinderung der Ausführung
der gerichtlichen Anordnungen durch die hierzu berufenen Organe be-
stehen. So z. B. bei thatsächlicher Verhinderung der Vollstreckung
der gerichtlichen Urteile gegen den Fiskus, den Landesherrn, die Ge-
meinden oder bei Weigerung der Staatsanwaltschaft im Falle der St.-
P.O. $ 173 trotz Gerichtsbeschlusses die öffentliche Klage durch-
zuführen.
Endlich kann aber auch die Hemmung der Justiz durch die gesetz-
gebenden Faktoren herbeigeführt werden. So insbesondere, wenn eine
gesetzliche Regelung, die das Reichsgesetz vorschreibt oder voraus-
setzt, nicht erlassen wird und dadurch im konkreten Fall die Be-
schreitung des Rechtsweges oder die Durchführung eines richterlichen
Urteiles unmöglich wird, aber auch wenn ein die Gerichte formell
bindendes Landesgesetz oder Landesverordnung ergeht, um für den
konkreten Fall den kraft bestehenden Rechtes zulässigen Rechtsweg
abzuschneiden. |
ee. An letzter Stelle ist es Voraussetzung der Beschwerde, dals in
dem Einzelstaate „auf gesetzlichem Wege ausreichende Hülfe nicht er-
langt werden kann“. Es wird der Nachweis erfordert, dals die Partei
die Rechtsmittel — und als solches gilt die Möglichkeit einer blofsen
Petition nicht —, welche ihr gesetzlich gegen die die Eröffnung oder
die Verfolgung des Rechtsweges hindernde Malsregel zustehen, in
allen zulässigen Instanzen ohne Erfolg erschöpft hat.
2. Als Instanz, vor welche die Beschwerde gehört, bezeichnet
die R.V. den Bundesrat. ”
Er ist letzte, aber auch erste Instanz. Denn die vorgeschriebene
Erschöpfung der landesherrlichen Instanzen vor der Reichsinstanz hat
nicht die Bedeutung einer bestimmten Folgeordnung der Entscheidungen
in dernämlichen Rechtssache, sondern ihre Vergeblichkeit begründet