Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

740 U. Buch. Die Reichsgewalt. 
Fall betreffende Justizverwaltung herbeigeführt werden, welche die 
Gerichte überhaupt nicht oder in unzureichender Weise besetzt oder 
sonstige thatsächliche Hindernisse der gerichtlichen Tbätigkeit nicht 
beseitigt. 
.Sie kann durch das Verhalten der Verwaltungsbehörden bewirkt 
werden, wenn das Gesetz zum Schutze subjektiven Rechtes anordnet, 
dals bestimmte Verfügungen derselben zum Verspruch der Gerichte 
verstellt werden müssen und der Betroffene selbst das Recht un- 
mittelbarer Angehung der Gerichte nicht hat oder an dessen Aus- 
übung thatsächlich verhindert wird.: So z. B. bei Beschlagnahme von 
Prefserzeugnissen, bei der Festnahme durch Staatsanwaltschaft, Polizei- 
oder Sicherheitsbeamte. 
Sie kann in Nichtausführung oder Verhinderung der Ausführung 
der gerichtlichen Anordnungen durch die hierzu berufenen Organe be- 
stehen. So z. B. bei thatsächlicher Verhinderung der Vollstreckung 
der gerichtlichen Urteile gegen den Fiskus, den Landesherrn, die Ge- 
meinden oder bei Weigerung der Staatsanwaltschaft im Falle der St.- 
P.O. $ 173 trotz Gerichtsbeschlusses die öffentliche Klage durch- 
zuführen. 
Endlich kann aber auch die Hemmung der Justiz durch die gesetz- 
gebenden Faktoren herbeigeführt werden. So insbesondere, wenn eine 
gesetzliche Regelung, die das Reichsgesetz vorschreibt oder voraus- 
setzt, nicht erlassen wird und dadurch im konkreten Fall die Be- 
schreitung des Rechtsweges oder die Durchführung eines richterlichen 
Urteiles unmöglich wird, aber auch wenn ein die Gerichte formell 
bindendes Landesgesetz oder Landesverordnung ergeht, um für den 
konkreten Fall den kraft bestehenden Rechtes zulässigen Rechtsweg 
abzuschneiden. | 
ee. An letzter Stelle ist es Voraussetzung der Beschwerde, dals in 
dem Einzelstaate „auf gesetzlichem Wege ausreichende Hülfe nicht er- 
langt werden kann“. Es wird der Nachweis erfordert, dals die Partei 
die Rechtsmittel — und als solches gilt die Möglichkeit einer blofsen 
Petition nicht —, welche ihr gesetzlich gegen die die Eröffnung oder 
die Verfolgung des Rechtsweges hindernde Malsregel zustehen, in 
allen zulässigen Instanzen ohne Erfolg erschöpft hat. 
2. Als Instanz, vor welche die Beschwerde gehört, bezeichnet 
die R.V. den Bundesrat. ” 
Er ist letzte, aber auch erste Instanz. Denn die vorgeschriebene 
Erschöpfung der landesherrlichen Instanzen vor der Reichsinstanz hat 
nicht die Bedeutung einer bestimmten Folgeordnung der Entscheidungen 
in dernämlichen Rechtssache, sondern ihre Vergeblichkeit begründet
	        
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