1752 I. Buch. Die Reichsgewalt.
Reichsoberhandelsgerichtes, d. h. für den Teil des Privatrechtes, der
kraft Reichsgesetzes wahrhaft gemeines Recht bildet!”.
bb. Nicht aus inneren Gründen, sondern lediglich aus den An-
forderungen der Praktikabilität entspringen anderweitige Beschränkungen
der Revision vor dem Reichsgerichte. Sie stützen sich teils auf die
Notwendigkeit, eine Überlastung des Reichsgerichtes zu verhindern,
teils auf die Voraussetzung, dals die Rechtsprechung des Reichs-
gerichtes in allen wichtigeren Rechtsfällen eine genügende thatsächliche
Autorität bilden werde, um eine übereinstimmende Auffassung des ge-
meinen Rechtes in allen den minder wichtigen Rechtsfällen herbei-
zuführen, welche auch in letzter Instanz von den partikulären Ge-
richtshöfen zu entscheiden bleiben.
Unter diesen Gesichtspunkten ist im Gebiete des Strafprozesses
die Revision in allen Schöffengerichtssachen an die Oberlandesgerichte
verwiesen worden, im Gebiete des Civilprozesses aber die Revision in
allen Amtsgerichtssachen und bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
regelmälsig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht
1500 Mark übersteigt, überhaupt versagt worden'?®. Jedoch stellt
sich da, wo ein besonderes Interesse des Reiches auf einheitliche
Rechtsprechung auch in den minder gewichtigen Rechtsfällen sich
geltend macht, die Zuständigkeit des Reichsgerichtes wieder her: auf
Antrag des Staatsanwaltes nämlich geht die Revision gegen Urteile
der Strafkammern in der Berufungsinstanz dann an das Reichsgericht,
wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung Öffentlicher, in die Reichskasse flielsender Abgaben und
Gefälle handelt !?. |
c. Die Revision hat es endlich zum Ziele und im Falle ihrer
Begründung zum Erfolge, die Feststellung des Bestehens und des In-
haltes der- Rechtsnorm, deren Anwendung auf den konkreten Rechts-
fall zur Frage steht, zu bewirken und zwar mit endgültiger Ent-
scheidungskraft.
Diese endgültige Entscheidungskraft gewinnt das Revisionsurteil
in den Fällen, in denen es lediglich der Anwendung des richtig ge-
stellten Rechtssatzes auf den unangefochtenen oder unanfechtbaren
Thatbestand bedarf, dadurch, dafs das Revisionsgericht an Stelle des
aufgehobenen Urteiles in der Sache selbst Recht spricht. Da aber,
wo die Notwendigkeit anderweitiger Feststellung oder Würdigung des
17 Eg. G.V.G. a. 8.
18 G.V.G. aa. 135. 136. CivilprozefsO. aa. 507. 508. 509.
19 G.V.G. a. 136.