1760 II. Buch. Die Reichsgewalt.
3. Endlich gehört hierhin das Reichsversicherungsamt.
Es wurde zunächst für die Zwecke und nach näherer Mafsgabe des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 geschaffen. Hiernach
bildet dasselbe, abgesehen von seinen anderweitigen Funktionen und
soweit es nicht durch ein Landesversicherungsamt ersetzt ist, einen
Verwaltungsgeriehtshof des Reiches, welcher auf Antrag, Beschwerde
oder Rekurs in Rechtsstreitigkeiten zwischen mehreren Berufsgenossen-
schaften, zwischen einer Berufsgenossenschaft und ihren Mitgliedern,
zwischen verschiedenen Genossenschaftsorganen, sowie in Rechtsstreitig-
keiten zwischen den Berufsgenossenschaften und den Entschädigungs-
berechtigten in letzter Instanz entscheidet. Eine gleiche, wenn auch
durch das Rechtsmittel der Revision besonders charakterisierte Stellung
ist alsdann dem Reichsversicherungsamte auch. auf dem Gebiete der
Invaliditäts- und Altersversicherung durch das Gesetz vom 22. Juni
1889 beigelegt worden.
In allen drei Fällen hat, wie bei dem Bundesamte für das Heimats-
wesen, eine Erweiterung der Reichskompetenz stattgefunden,. eine
Umwandlung der Beaufsichtigung zu einer eigenen Rechtsprechung
des Reiches. Aber es ist. dies eine Kompetenzerweiterung nur ad hoc,
nur in Beschränkung auf jeden einzelnen Fall. Aus den stattgefundenen
Vorgängen läfst sich im Gegensatz zu den Folgerungen, welche die
Errichtung des Reichsgerichtes für die Privat- und Strafrechtspflege
begründete, die Anerkennung eines allgemeinen Grundsatzes nicht ab-
leiten. Auch jetzt noch ist nach Lage der Verfassung das Reich zu
einer eigenen obersten Verwaltungsrechtsprechung nicht darum be-
rechtiet, weil es zur Regelung der Verwaltungsrechtsprechung der
Einzelstaaten berufen ist. Auch jetzt noch findet der dem allgemeinen
Wesen des Bundesstaates entsprechende Grundsatz, dafs die in der
Verfassung und den Gesetzen des Bundes gewährleisteten öffentlichen
Rechte der Bürger ‚auch in einer eigenen Gerichtsbarkeit des Bundes
einen selbständigen Schutz - finden müssen, in der Verfassung des
deutschen Reiches keine Begründung.
III. Das Patentrecht.
8 129.
Eine eigentümliche und besondere Stellung nimmt die Erschei-
nung der Erfindungspatente ein, wie das Patentgesetz vom
25. Mai 1877
7. April 1891 sie gestaltet hat. Denn dieselbe nimmt ihren Platz nicht