$ 129. Das Patentrecht. 761
nur auf einem Gebiete, sondern sie greift in mehrere der unterschie-
denen Zweige der Rechtspflege gleichzeitig über.
Das Patentrecht ist an sich ein Teil des Urheberrechtes, des
„geistigen Eigentumes“. Es ist dasjenige Privatrecht, welches dem
Urheber einer zur gewerblichen Verwertung fähigen, neuen Erfindung
und dessen Rechtsnachfolgern das ausschliefsliche Recht auf diese Ver-
wertung einräumt. Aber dadurch unterscheidet sich dasselbe von
anderen Urheberrechten, dals es sich nicht unmittelbar an einen ge-
setzlich bestimmten Thatbestand anknüpft, dafs es vielmehr zu seiner
Begründung eines staatlichen Aktes, nämlich der Patentverleihung,
bedarf.
Die nach Malsgabe des Gesetzes patentfähige Erfindung gewährt
an sich kein Ausschliefslichkeitsrecht gegenüber irgend einem Dritten,
sondern sie begründet nur das öffentliche Recht auf Patent-
verleihung, beziehentlich auf Einspruch gegen die ‚bevorstehende
oder auf Nichtigkeitserklärung der erfolgten Patentverleihung an einen
unberechtigten Dritten.
Die Regelung des Patentrechtes geht bei solcher Gestaltung des
Erfinderrechtes notwendig Hand in Hand mit der Regelung der frei-
willigen Gerichtsbarkeit. In dieser Anwendung befafst die
freiwillige Gerichtsbarkeit ein geordnetes Verfahren vor der Patent-
verleihung in Anmeldungen, Vorprüfungen, Aufgeboten, sodann den
Akt der Patentverleihung selbst und endlich die der Verleihung nach-
folgenden Mafsregeln der Rollenführung und der Veröffentlichungen. Mit
derselben ist aber auch die Entscheidung derjenigen Rechtsstreitig-
keiten verbunden, welche .nicht sowohl die Rechtswirkungen des be-
gründeten Patentrechtes — diese gehören dem Civil- und Straf-
prozesse an —, als vielmehr das dem Öffentlichen Rechte angehörige
Recht auf die Verleihung betreffen, sei es dafs das letztere vor der
Verleihung bestritten oder dafs die Nichtigkeit der geschehenen Ver-
leihung behauptet wird. M
Hierzu tritt es, dals das erworbene Patentrecht zugleich öffent-
jichen Rechtes ist. Es ist verbunden mit der Verpflichtung des Be-
rechtigten, die Vorteile der Erfindung durch thatsächliche Ausführung
der Volkswirtschaft zuzuführen, sowie die Erlaubnis ihrer Benutzung
gegen angemessene Vergütung an andere zu erteilen, wenn dies im
öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Verletzung dieser öffent-
lichen Verpflichtungen berechtigt jedermann, den es angeht, zur Klage
auf Zurücknahme des Patentes. Das hierdurch bedinste Verfahren
und seine Entscheidungen sind Verwaltungsgerichtsbarkeit.