Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 130. Die Gebiete eigener und unmittelbarer Reichsverwaltung. 765 
5. Zu einer umfassenden eigenen Gerichtsbarkeit des Reiches hat 
auch die ihm verfassungsmälsig zustehende Militärgewalt geführt. 
Das ist unbezweifelt der Fall bei den Funktionen der Verwal- 
tungsrechtspflege, welche nach Mafsgabe des Rayongesetzes vom 
21. Dezember 1871 der Reichs-Rayonkommission, einer vom 
Kaiser zu berufenden ständigen Militärkommission, übertragen sind. Sie 
bildet die Rekursinstanz gegen Entscheidungen der Kommandantur 
über: Einwendungen der Grundstücksbesitzer gegen den Rayonplan und 
das Rayonkataster und über Versagung der Genehmigung zu .Neu- 
bauten und Veränderungen in den Rayons, sowie gegen Anordnungen 
der Kommandantur, welche die Beseitigung von Anlagen und Ver- 
änderungen oder Nutzungsbeschränkungen betreffen ®. 
Aber Gerichtsbarkeit des Reiches ist auch die militärische 
Gerichtsbarkeit über Militärpersonen in Strafsachen”. 
Auch dies ist unbezweifelt für die Anwendung der Militärgerichts- 
barkeit auf die Marine. Es folgt dies unmittelbar aus der strikt 
durchgeführten Einheitlichkeit der Marine in allen ihren Organisationen 
und Funktionen, einschliefslich derer der Rechtspflege durch die 
Marinestrafgerichte®. 
Allein dasselbe, was von der Marinestrafgerichtsbarkeit gilt, gilt 
auch von der militärischen Strafgerichtsbarkeit im deut- 
schen Heere, obwohl eine allgemeine Rechtsauffassung die letztere 
als Bestandteil der verfassungsmälsig den Landesherren verbliebenen 
Kontingentsherrlichkeit erachtet. 
Die Entscheidung liest bei der Rechtsauffassung über das Wesen 
der Militärstrafgerichtsbarkeit, die dem positiven preufsischen Recht zu 
Grunde liegt und in der Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845 
ihren Ausdruck gefunden hat. Aus ihr ergeben sich die folgenden 
Grundsätze: 
Die Militärbefehlshaber sind die Gerichtsherren. 
Ihnen steht zu die Bestellung und Anordnung der Untersuchungs- 
wegt sich zwar in einem besonderen Verfahren, aber nur vor den regel- 
mäfsigen Instanzen der Postverwaltung. Postgesetz vom 28. Oktober 1871 
88 32. 3Afl. 
6 Rayongesetz $$ 11. 29. cl. 32. 
? Auf Strafsachen beschränkt nach $ 39 des Militärgesetzes vom 
2. Mai 1874. 
8S. Laband, Staatsrecht d. d. R. 1390, U 620; v. Rönne, Preufsisches 
Staatsrecht DL, ı 381. 382. 
9 S. insbesondere Laband, Staatsr. d. d. R. II 609; Brockhaus, Das 
deutsche Heer S. 127.
	        
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