Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

III. Hauptstück. 
Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen 
des Reiches. 
8 132. 
Die Kompetenz-Kompetenz als Verfassungsänderung. 
Die Gesamtleistung, welche der Staat für die Kulturentwickelung 
des Volkes in Deutschland zu bewirken hat, findet in der Summe 
der Kompetenzen des Reiches nur eine bruchstückweise Darstellung. 
Sie ergiebt sich erst aus dem Zusammenhalt mit den Aufgaben, die 
sich die Einzelstaaten zu ihrem Teile vorzeichnen. 
Diese Gesamtleistung ist in den Fluls der Geschichte gestellt. Sie 
verändert ununterbrochen und unaufhaltsam ihr Bild im Gesamtein- 
drucke wie in der Betrachtung des Einzelnen. 
Es kann sich dies vollziehen auf der Seite der Einzel- 
staaten, wenn ihnen, aulserhalb der Reichskompetenz, neu hervor- 
tretende Anforderungen an das Staatswesen überwiesen, oder den 
alten neue Richtungen aufgedrückt, oder aber auch Gegenstände ihrer 
bisherigen Fürsorge fallen gelassen werden, sei es dafs dieselben er- 
lediet sind, oder dals sie dem freien Betriebe der Gesellschaft. über- 
lassen werden. Solche Veränderungen ergreifen nach der Art und 
Weise, wie die Reichsverfassung die staatlichen Wirkungskreise ab- 
gegrenzt hat, nur die Kompetenzen der Einzelstaaten, nicht aber die 
des Reiches. Ihre Regelung erfolet einseitig unter der Herrschaft des 
Partikularrechtes. 
Die Veränderungen können aber auch auf der Seite des 
Reiches liegen. Hier aber ist jede Aneignung oder Abstofsung 
einer Aufgabe des Reiches und nicht minder jede Erweiterung oder 
Schmälerung der Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten eine Änderung 
des verfassungsmälsigen Verteilungsplanes. Sie berührt notwendig so- 
wohl die Kompetenz des Reiches als auch die der Einzelstaaten. 
Damit ergreift denn die Frage, ob und in welchen Formen Ände- 
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