Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 7. Die Verfassungen der Einzelstaaten. 67 
Im Königreich Württemberg erging behufs einheitlicher Zu- 
sammenfassung Alt- und Neuwürttembergs, nach Beseitigung der alten 
Stände und nach langen Verhandlungen mit einer für diesen Zweck 
zusammenberufenen Ständeversammlung die Verfassung vom 25. Sept. 
1819. Nach milslungenen Revisionsversuchen im Jahre 1849 hat sie 
wesentliche Änderungen erst durch die Gesetzgebung nach 1866 er- 
fahren, insbesondere durch die Verfassungsgesetze A und B vom 26. 
März 1868 nebst Novelle vom 16. Juni 1882 über die Wahlen zur 
zweiten Kammer, durch Gesetz vom 23. Juni 1874 über die Rechts- 
stellung der Ständeversammlung und ihrer Mitglieder, und durch das 
Gesetz über die Bildung des Staatsministeriums vom 1. Juli 1876, 
Das unter Karl Friedrich an äulserm Umfang verfünffachte Gro[s- 
herzogstum Baden empfing seine Verfassung unter dem 22. August 
1818. Wesentliche Änderungen und Zusätze hat auch sie erst nach 
Gründung des norddeutschen Bundes erhalten durch die Gesetze vom 
21. Oktober 1867 über die Immunität der Kammermitglieder, vom 
20. Februar 1868 über die Ministerverantwortlichkeit, vom 21. Dezem- 
ber 1869 und 16. April 1870 über das Wahlrecht und über die Ini- 
tiative der Ständeversammlung, vom 25. August 1876 über die Ober- 
rechenkammer, vom 22. Mai 1882 über den Staatsvoranschlag und die 
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben "?. 
Im Grofsherzogtum Hessen trat an die Stelle des am 18. März 
1820 erlassenen Ediktes über die landständische Verfassung die mit 
den auf Grund dieses Ediktes berufenen Ständen vereinbarte Ver- 
fassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. Die durch Gesetze von 
1849 herbeigeführten Änderungen wurden unter octroyierter Einberufung 
einer aufserordentlichen Ständeversammlung durch das Gesetz über 
die Zusammensetzung der beiden Kammern vom 6. und die land- 
ständische Geschäftsordnung vom 8. September 1856 ersetzt. Aber 
auch an deren Stelle sind die neueren Gesetze vom 8. November 1872 
und 17. Juni 1874 getreten !?. 
1! von Mohl, Das Staatsrecht d. Königr. Württemberg, 2. Aufl., 2 Bde. 
1840. von Sarwey, Staatsrecht d. Königr. Württemberg, 2 Bde. 1883. 
L. Gaupp, Staatsrecht d. Königr. Württemberg, in Marquardsen, Handb. d. 
ö. R. HI. Bd. 1. Halbbd., 2. Abt. Riecke, Verfassung, Verwaltung und 
Staatshaushalt des Königr. Württemberg. 2. Aufl. 1837. 
12 Pfister, Geschichtliche Entwickelung des Staatsrechts d. Grofsh. 
Baden. 3 Teile. 1836. 1838. 1847. von Weech, Gesch. d. bad. Verf. 1868. 
K. Schenkel, Das Staatsrecht d. Grof[sh. Baden, in Marquardsen, Handb. 
d. öffentl. Rechts III. Bd., 1. Halbbd., 3. Abt. S. 1fl. 
13 Weifs, System des öffentlichen Rechtes des Grofsh. Hessen Bd. I. 1837. 
C. Gareis, Das Staatsrecht d. Grofsh. Hessen, in Marquardsen, Handb. d. öffentl. 
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