$ 133. R.V. a. 78 al. 1 als Ermächtigung und Vorschrift. 181
im Wege des Vertrages desReiches mit den Einzelstaaten
und zu gunsten des ersteren. Ein solcher Vertrag erweitert alsdann
die Kompetenzen des Reiches, aber nicht in vertragsmälsiger Änderung
der Verfassung, sondern auf Grund und in Verfolg derselben.
Dagegen ist jeder andere Vertrag über die Verfassung und die
Kompetenzen des Reiches auf Grund der Reichsverfassung’
ausgeschlossen.
Das gilt an erster Stelle von den Verträgen der Einzelstaaten
untereinander. Selbstverständlich ist jeder solcher Vertrag, der
sich die Wirkung beimessen würde, unmittelbar die Verfassung zu
ändern oder in ihrer beabsichtigten Wirkung zu hemmen, null und
nichtig und er berechtigt zutreffenden Falles das Reich, die Anerken-
nung der Nichtigkeit in sicherstellenden Formen zu erzwingen. Aber
selbst Verträge der Einzelstaaten, durch welche sie sich zu bestimmten
Abstimmungen im Bundesrate verpflichten, welche es mithin zur Ab-
sicht und zum Erfolge haben, die Ausübung der Kompetenzen des
Reiches, insbesondere seiner gesetzgebenden und verfassungsändernden
Befugnisse durch Rechtsgeschäfte aulserhalb der Reichsorgane zu be-
stimmen, sind verfassungswidrig und nichtig. Denn das ganze Gefüge
der Vorschriften über die Organisation und Funktion des Bundesrates,
insbesondere über die Notwendigkeit der Beratungen vor der Beschluls-
fassung — R.V. a. 7 al. 2 —, über die Bildung vorbereitender Aus-
schüisse — a. 8 —, bekundet die unzweideutige Absicht der Ver-
fassung, dafs, trotz der Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten
durch je die einzelne Regierung die Abstimmung im Bundesrate nicht
eine nur formelle Stimmabgabe sein, sondern auf Grund der Vor-
bereitungen und Vorberatungen innerhalb des Bundesrates erfolgen
und damit die rechtliche Natur einer kollegialischen Willensbildung
innerhalb der Organisation des Reiches festhalten soll.
Aber auch das Reich ist auf Grund der Verfassung nicht er-
mächtigt, mit den Einzelstaaten irgend welche Verträge rechtsver-
bindlich zu schliefsen, welche eine rechtliche Normierung seiner ver-
fassungsmälsigen Kompetenzen zum Gegenstand haben.
Gewils ist das Reich befugt kraft und innerhalb seiner Kompetenz
mit den Einzelstaaten Verträge mannigfachen Inhaltes abzuschlielsen.
Sie können rein fiskalischer Art sein. Sie können die Durchführung
der Kompetenzen des Reiches angehen, wenn zu diesem Behufe Mit-
9 Vorbehaltlich der sonderrechtlichen Verträge mit den süddeutschen
Staaten, welche neben der R.V. Geltung behalten haben. S. $& 138.