794 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Eigentümlich allerdings ist die Staatenpflege. Die dem
Reiche hier gestellten Aufgaben haben die Einzelstaaten in ihrer
Sonderexistenz und in ihrem friedlichen Zusammenleben zum Gegen-
stande. Der Einheitsstaat kennt gleichartige Subjekte, auf die sich
seine Wirksamkeit bezieht, nicht. Und doch entspricht auch dies
dem Wesen des Einheitsstaates. der berufen ist, allen auf seinem
(Gebiete sich bewährenden gesellschaftlichen Kräften mit Schutz und
Förderung zur Seite zu stehen.
2. Den ihm gestellten Aufgaben entsprechen die Regierungs-
rechte des Reiches. |
Zunächst eine Gesetzgebung, die für ihren Bereich in den
Formen der Willensbildung und in der rechtlichen Bindekraft für alle,
die es angeht, schlechterdings alle Merkmale wie im Einheits- oder
Einzelstaate aufweist.
Auf ‘den Gebieten der eigenen und unmittelbaren Verwaltung
eine vollziehende Gewalt in der vollen Entfaltung des Begriffes.
Auf den Gebieten seiner Kompetenz aber, die verfassungsmälsig
die Mitwirkungsrechte der Einzelstaaten dulden und fordern, schafft
das Reich ein Abhängeigkeitsverhältnis dieser Einzelstaaten, welches
sie in die nämliche Rechtsstellung zum Reiche versetzt, wie dies die
Eingliederung der Selbstverwaltungskörper in dem Einheits- oder
Einzelstaate thut. |
Damit ist durch das positive Recht eine Auffassung ausgeschlossen !,
welche es auch für die deutsche Gestaltung des Bundesstaates für
aufserwesentlich erklärt, dafs das Reich in unmittelbaren Rechts-
beziehungen zu den einzelnen Unterthanen steht und welche eben
darum als unmittelbare Mitelieder desselben nur 25 Einzelstaaten an-
erkennt, nicht aber gleiche korporative Miteliedschaftsrechte den
„Reichsangehörigen“ in unmittelbaren Gehorsamspflichten und in un-
mittelbaren staatsbürgerlichen Berechtigungen zuspricht.
Allerdings das Wesen des Bundesstaates ist nicht erschöpft durch
die Formel, dafs er unmittelbar auf die einzelnen Unterthanen wirkt,
so wenig als das des Einheitsstaates. Das andere ist vielmehr das
wesentliche Merkmal des letzteren, dafs er auf alle ihm eingeordneten
Elemente des gesellschaftlichen Zusammenwirkens in allen ihren
individualrechtlichen, familienhaften und korporativen Organisations-
formen nach deren Natur und zugleich seinen Aufgaben gemäls
einwirke. Wenn daher das Reich nicht ausschliefslich auf Individuen
wirkt, sondern auch auf Einzelstaaten, die wesentliche Bestandteile
ı Die Theorie Labands und Rümelins. S. $ 31 Note 4. 5.