Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 7. Die Verfassungen der Einzelstaaten. 69 
hat es seinen jetzigen Bestand — abgesehen von einzelnen Änderungen 
der: in die Verfassung aufgenommenen Gemeindeordnung — ins- 
besondere durch das Gesetz vom 16. September 1850 über die Etats- 
periode, das Wahlgesetz vom 31. Mai 1870 und das Domänengesetz 
vom 29. April 1874 empfangen ''®. 
Im Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha blieb zunächst für 
Gotha die altlandständische Verfassung und dann das Staatsgrundgesetz 
vom 26. März 1849, für Koburg die Verfassungsurkunde vom 8. August 
1821 in Kraft. Sie wurden aber ersetzt durch das beide Landesteile 
vereinigende Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852, das weitere Ab- 
änderungen durch Specialgesetze, insbesondere vom 31. Januar 1874, 
20. Mai 1876 und 8. April 1879 erlitt”. 
Unter den Einwirkungen der Weimarer Verfassung stand auch 
die Verfassung 
des Fürstentums Sehwarzburg-Rudolstadt, wie sie auf der 
Verordnung vom 8. Januar 1816 und der landesherrlichen Erklärung 
vom 21. April 1821 beruhte. Sie wurde ersetzt durch das Grund- 
gesetz vom 21. März 1854 und seine Novellen vom 22. März 1861 
und 16. November 187018, 
Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen folete am 
28. September 1830 mit einer landständischen Verfassung, die sich 
eng an das Rudolstädter Vorbild anschlols, aber sie trat nicht ins 
Leben. Das alsdann erteilte Landesgrundgesetz vom 24. September 
1841 wurde ersetzt durch das vom 12. Dezember 1849 und dieses 
endlich durch das jetzt gültige vom 8. Juli 1857 mit dem Wahlgesetz 
vom 14. Januar 1856'°. 
Endlich zeigt den Typus der im Beginn des deutschen Bundes 
erlassenen Verfassungen 
das Fürstentum Waldeck. Mit den alten Ständen wurde hier 
der Landesvertrag vom 19. April 1816 vereinbart, der sich aber auf 
die Grafschaft Pyrmont nicht erstreckte. Erst nach Vereinbarung 
mit einer besonders berufenen Abgeordnetenversammlung entstand das 
beide Landesteile befassende Grundgesetz vom 23. Mai 1849, das jetzt 
durch die Verfassungsurkunde vom 17. August 1852 und das gleich- 
zeitige Wahlgesetz ersetzt ist. In eine eigentümliche Verbindung ist 
1# K.Th.Sonnenkalb, Staatsr. d. Herzogt. Sachsen- Altenburg, 1. c. S. 65 ff. 
ıT F. Forkel, Staatsr. d. Herzogt. Sachsen-Koburg-Gotha, 1. c. S. 113 ff. 
18 K. Klinghammer, D. Staatsr. d. Fürstent. Schwarzburg-Rudolstadt, 
l. c. 8. 143 ff. 
19 C. Schambach, D. Staatsr. d. Fürstent. Schwarzburg-Sondershausen, 
l. c. S. 155 fl.
	        
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