Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

798 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
schrift normierte, gegenüber den anderen gesellschaftlichen Organi- 
sationen rechtlich begrenzte Aufgaben zu — genau so wie im 
Reiche. 
Nach dem allen, nach dem Ausweis des positiven Rechtes ist 
das Deutsche Reich, als centrale, den Einzelstaaten 
segenübergestellte Organisation, Staat in der vollen 
Bedeutung des Wortes. 
8 186. 
Die Staatsart der Einzelstaaten. 
Ist das Reich als centrale, den Einzelstaaten gegenübergestellte 
Organisation an der Hand des positiven Rechtes und am Malsstabe 
des Einheitstaates Staat, so sind damit die festen Grenzen gezogen, 
innerhalb deren allein die rechtliche Natur derEinzelstaaten 
bestimmt werden kann. 
Nach Malsgabe der Kompetenzen, die dem Reiche auf Grund der 
Verfassung zustehen, haben die Einzelstaaten eine Doppelstellung. 
l. Soweit die Reichskompetenz sich erstreckt, soweit stehen die 
Einzelstaaten in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhält- 
nisse, welches vollkommen gleichartig ist mit dem rechtlichen Abhängig- 
keitsverhältnis, in das der Einheitsstaat seine Mitglieder, insbesondere 
auch die ihm eingeordneten korporativen Verbände versetzt. 
Die Einzelstaaten sind auf der einen Seite einfach Mitglieder des 
Reiches in der doppelten Entfaltung dieser Rechtsstellung als ge- 
horsamspflichtige Unterthanen, die den Gesetzen, Verordnungen und 
Verfügungen des Reiches nachzuleben haben und als staatsbürgerlich 
Berechtigte wie auf Erfüllung der Staatsaufgaben, die auch ihnen 
gesenüber dem Reiche in der Staatenpflege obliegen, so auf Beein- 
flussung der Zusammensetzung und Willensbildung der Organe des 
Reiches. 
Sie haben auf der andern Seite Rechte der Mitwirkung bei der 
Ausführung und Durchführung der Reichsaufgaben. Ihre Stellung 
bietet auf dieser Seite eine volle Analogie zu der der Selbstverwal- 
tungskörper im Einheitsstaate. 
In beiden Beziehungen aber sind sie als solche und damit auch 
in ihrem höchsten Organe, dem Landesherrn, dem Reiche verant- 
wortlich. Das Reich hat diese Verantwortlichkeit zutreffenden Falles 
mit Zwangsmitteln zur Geltung zu bringen, welche mit denen des 
Einheitsstaates gegenüber den ihm eingeordneten Körperschaften durch- 
aus gleichwertig sind.
	        
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