70 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
das Land mit Preußsen durch die sogenannten Accessionsverträge ge-
treten, deren letzter unter dem 2. März 1887 geschlossen wurde ?°.
3. Später als in den andern sächsischen Fürstentümern, erst mit
den Bewegungen des Jahres 1830 trat das Königreich Sachsen in
den Fluls der modernen Staatsentwickelung ein. Bis dahin blieb die
„erbländische Landschaft“, seit der Teilung des Landes von 1815 als
„gemeinschaftliche Landesversammlung“ auch auf die bei Sachsen ver-
bliebenen Teile der Oberlausitz und die Stifte Merseburg und Naum-
burg erstreckt, in Kraft. Mit diesen Ständen wurde jetzt die Ver-
fassung vom 4. September 1831 vereinbart. Wesentliche Veränderungen
hat dieselbe, nach Wiederaufhebung des provisorischen Verfassungs-
gesetzes vom 15. November 1848, durch eine Reihe von Gesetzen —
31. März 1849, 5. Mai 1851, 27. November 1860, 19. Oktober 1861,
3. Dezember 1868, 12. Oktober 1874 und 20. Februar 1879 — ins-
besondere in Rücksicht auf die Zusammensetzung und die Rechte der
Kammern erlitten *'.
Auch im Herzogtum Braunschweig blieben die alten Land-
stände, deren Privilegien zuletzt unter dem 9. April 1770 beurkundet
wurden, nach der erneuerten Landschaftsordnung vom 25. April 1820
unter Vereinigung der beiden Landschaften Wolfenbüttel und Blanken-
burg wesentlich in ihrem bestehenden Recht erhalten. Erst durch die
neue Landschaftsordnung vom 12. Oktober 1832 empfingen sie eine
wesentliche Umbildung im Sinne des konstitutionellen Systems.
Weitere Abänderungen, welche die Gesetzgebung von 1848 herbei-
geführt hatte, wurden ersetzt durch das Gesetz vom 22. November
1851 über die Zusammensetzung der Landesversammlung: und das
Wahlgesetz vom 23. November 1851. Alsdann nötigte die Deposse-
dierung des hannoverschen Königshauses im Jahre 1866 zu der wesent-
lichen Ergänzung der Verfassung, die durch das Gesetz vom 16. Februar
1879 über die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei
der Thronerledigung bewirkt wurde °°.
4. Die übrigen deutschen Kleinstaaten haben ihre Verfassungen
wesentlich unter den Einflüsssen der Ereignisse von 1848, ja zum
Teil erst derer von 1866 empfangen.
2° F. Böttcher, D. Staatsrecht d. Fürstent. Waldeck, in Marquardsen,
Handtb. d. öffentl. Rechts III. Bd., 2. Halbbd., S. 149 ff.
?ı Milhauser, Staatsrecht d. Königr. Sachsen Bd. 1. 1839. Opitz, Staatsr.
d. Königr. Sachsen. 2 Bde. 1884. 1887. Leuthold, Das Staatsrecht d. Königr.
Sachsen, in Marquardsen, Handb. d. öffentl. Rechts II. Bd., 2. Halbbd., S. 169 ff.
22 A. Otto, Das Staatsrecht d. Herzogt. Braunschweig, in Marquardsen,
Handb. d. öffentl. Rechts III. Band, 2. Halbbd., 1. Abt. S. 95 ff.