814 II. Buch. Die Reichsgewalt.
für Württemberg die bedingte Exemtion, dafs das Reich nicht
befugt ist, im Wege der Gesetzgebung die vertragsmälsigen Bestim-
mungen der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 aufzuheben
oder zu ändern.
b. Im Gebiete des Post- und Telegraphenwesens die un-
bedingten Exemtionen Bayerns und Württembergs nach näherer
Malsgabe der R.V. a. 2 No. 10 und a. 528.
c. Im Gebiete des Eisenbahnwesens die unbedingte Exenition
Bayerns von R.V. a. 42 bis einschliefslich a. 46 al. 1”.
d. Im Gebiete des Zoll- und Handelswesens zunächst die
bedingte Exemtion Bremens undHamburgs durch das ihnen nach
R.V. a. 34 zugesicherte Freihafengebiet®.
Hierzu treten die Exemtionen, die auf einzelnen Bestimmungen
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 beruhen und nach
R.V. a. 40 als der Verfassung gleichwertig erachtet werden müssen,
nämlich
aa. nach a. 22 die bedingte Vorschrift, welche Oldenburg (und
Schaumburg-Lippe) das Recht einräumt, das Chausseegeld in
gröfserer Höhe, als der gemeingültigen, zu erheben’;
bb. nach a. 5 I 8 3 e. das unbedingte Verbot im Interesse der
süddeutschen Staaten, dals im Gebiete des norddeutschen
Bundes Übergangsabgaben auf Wein und Most nicht erhoben werden
dürfen !0 11.
5 Schlufsbestimmung der R.V. zu Abschnitt XI. S.$ S3 und $ 85 sub IV.
68.869 sub II, ». 78.8 112 sub I.
88.8 115 sub J, ı, aa. und $ 66 sub I, ».
»8S.8 105 sub I], 2. 8.8115 sub I e. und i. £.
| 11 Exemtionen begründen nieht: 1. gegen die Ansicht Delbrücks die
Vorschriften des Z.V.V. vom 8. Juli 1867. a) art. 6, betr. die Ausschlüsse
Geestemündes und Brakes, s. $ 115 Note 6. b) Schlufsprotokoll No.7 zu a. 8
— Delbrück Art 40 S. 49 —, wonach der Aufwand für die Hülfsbeamten
der drei Bundesratsausschüsse nach dem Verhältnisse des Anteiles, den die
süddeutschen Staaten an den in die Bundeskasse fliefsenden Zöllen und Ver-
brauchssteuern erhielten, verteilt werden soll; allein diese Bestimmung ist
zugleich mit den aa. 10 und 11 des Z.V.V. hinfällig dadurch, dafs die süd-
deutschen Staaten keinerlei Anteil mehr an den in die Gemeinschaft fallenden
Abgaben haben — denn die neuere Dotation der Einzelstaaten aus Reichs-
steuern ist hiervon total verschieden. c) a. 14, betr. die Zollbegünstigungen
der Mefsplätze, s. $ 64 sub Lı i. f. und Note 9, $ 115 Noten 4 und 17.
d) Schlufsprotokoll No. 16 zu a. 22, betr. die Umrechnung der Chausseegeld-
tarife in Sachsen und Thüringen, s. $ 105 sub I,2 und Note 5. — (Dals auch
Schlufsprotokoll No. 13 — wie Laband, Hirths Annalen, 1874, S. 1512 an-
niramt — keine Exemtion begründet, s. Delbrück, Art. 40 8. 72.) — 2.gegen