Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

814 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
für Württemberg die bedingte Exemtion, dafs das Reich nicht 
befugt ist, im Wege der Gesetzgebung die vertragsmälsigen Bestim- 
mungen der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 aufzuheben 
oder zu ändern. 
b. Im Gebiete des Post- und Telegraphenwesens die un- 
bedingten Exemtionen Bayerns und Württembergs nach näherer 
Malsgabe der R.V. a. 2 No. 10 und a. 528. 
c. Im Gebiete des Eisenbahnwesens die unbedingte Exenition 
Bayerns von R.V. a. 42 bis einschliefslich a. 46 al. 1”. 
d. Im Gebiete des Zoll- und Handelswesens zunächst die 
bedingte Exemtion Bremens undHamburgs durch das ihnen nach 
R.V. a. 34 zugesicherte Freihafengebiet®. 
Hierzu treten die Exemtionen, die auf einzelnen Bestimmungen 
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 beruhen und nach 
R.V. a. 40 als der Verfassung gleichwertig erachtet werden müssen, 
nämlich 
aa. nach a. 22 die bedingte Vorschrift, welche Oldenburg (und 
Schaumburg-Lippe) das Recht einräumt, das Chausseegeld in 
gröfserer Höhe, als der gemeingültigen, zu erheben’; 
bb. nach a. 5 I 8 3 e. das unbedingte Verbot im Interesse der 
süddeutschen Staaten, dals im Gebiete des norddeutschen 
Bundes Übergangsabgaben auf Wein und Most nicht erhoben werden 
dürfen !0 11. 
5 Schlufsbestimmung der R.V. zu Abschnitt XI. S.$ S3 und $ 85 sub IV. 
68.869 sub II, ». 78.8 112 sub I. 
88.8 115 sub J, ı, aa. und $ 66 sub I, ». 
»8S.8 105 sub I], 2. 8.8115 sub I e. und i. £. 
| 11 Exemtionen begründen nieht: 1. gegen die Ansicht Delbrücks die 
Vorschriften des Z.V.V. vom 8. Juli 1867. a) art. 6, betr. die Ausschlüsse 
Geestemündes und Brakes, s. $ 115 Note 6. b) Schlufsprotokoll No.7 zu a. 8 
— Delbrück Art 40 S. 49 —, wonach der Aufwand für die Hülfsbeamten 
der drei Bundesratsausschüsse nach dem Verhältnisse des Anteiles, den die 
süddeutschen Staaten an den in die Bundeskasse fliefsenden Zöllen und Ver- 
brauchssteuern erhielten, verteilt werden soll; allein diese Bestimmung ist 
zugleich mit den aa. 10 und 11 des Z.V.V. hinfällig dadurch, dafs die süd- 
deutschen Staaten keinerlei Anteil mehr an den in die Gemeinschaft fallenden 
Abgaben haben — denn die neuere Dotation der Einzelstaaten aus Reichs- 
steuern ist hiervon total verschieden. c) a. 14, betr. die Zollbegünstigungen 
der Mefsplätze, s. $ 64 sub Lı i. f. und Note 9, $ 115 Noten 4 und 17. 
d) Schlufsprotokoll No. 16 zu a. 22, betr. die Umrechnung der Chausseegeld- 
tarife in Sachsen und Thüringen, s. $ 105 sub I,2 und Note 5. — (Dals auch 
Schlufsprotokoll No. 13 — wie Laband, Hirths Annalen, 1874, S. 1512 an- 
niramt — keine Exemtion begründet, s. Delbrück, Art. 40 8. 72.) — 2.gegen
	        
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