Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 7. Die Verfassungen der Einzelstaaten. 71 
Das Grofsherzogtum Oldenburg blieb bis zum Staatsgrund- 
gesetz nebst Wahlgesetz vom 18. Februar 1848 ohne jede konstitu- 
tionelle Vertretung. Dasselbe ist durch das revidierte Staatsgrundgesetz 
vom 22. November 1852 ersetzt worden °®. 
Auch im Herzogtum Anhalt empfing das seit 1847 vereinigte 
Dessau und Cöthen erst unter dem 29. Oktober, Bernburg unter dem 
14. Dezember 1848 je eine Verfassungsurkunde. Die erstere wurde im 
Jahre 1851 wieder aufgehoben, die letztere blieb in Revisionen vom 
28. Februar 1850 und 9. April 1855 bestehen. Unter Zustimmung 
des Landtages von Bernburg erging dann für alle drei Herzogtümer 
die Landschafts- und Geschäftsordnung vom 18. Juli und 31. August 
1859, welche einen Gesamtlandtag und zwei Sonderlandtage schuf. 
Sie ist auch nach der Vereinigung aller drei Länder — 1863 — 
in Geltung geblieben, aber durch eine Reihe von Gesetzen modifiziert 
worden **. 
Das Fürstentum Schaumbaurg-Lippe hatte allerdings bereits 
durch die Verordnung vom 16. Januar 1816 Landstände, aber wesent- 
lich auf altständischer Grundlage erhalten. Ihre Weiterbildung erfolgte 
erst durch Gesetze vom 17. März und 6. Dezember 1848 und 2. Januar 
1849, bis das gegenwärtig mit einigen späteren Änderungen geltende 
Verfassungsgesetz vom 17. November 1868 eingeführt wurde °°. 
Im Fürstentum Lippe kam nach langwierigen Verhand- 
lungen mit den Agnaten und den Ständen bereits unter dem 6. Juli 
1836 die Verfassungsurkunde zu stande. Ihre Änderungen durch Ge- 
setze vom 16. Januar 1849 wurden wieder rückgängig gemacht, sie 
ist aber durch Gesetz vom 8. Dezember 1867 über die landständischen 
Rechte bei der Gesetzgebung und vom 3. Juni 1876 über die Zu- 
sammensetzung und Beschlufsformen des Landtages ergänzt worden ?®. 
Im Fürstentum Reufs älterer Linie bestand nach gescheitertem 
Versuche einer Reform im Jahre 1848 die altlandständische Verfassung 
fort, bis mit ständischer Zustimmung das Verfassungsgesetz vom 
28. März 1867 erlassen wurde”. 
Im Fürstentum Reufs jüngerer Linie ist die altlandständische 
Verfassung durch das mit einem konstituierenden Landtag vereinbarte 
Staatsgrundgesetz vom 30. November 1849 ersetzt worden. Dasselbe 
23 H. Becker, Das Staatsrecht d. Grofsh. Oldenburg, 1. ec. S. 73. 
24 A. Pietscher, Staatsrecht d. Herzogt. Anhalt, 1. c. S. 135 ff. 
25 K. Bömers, Staatsrecht d. Fürstent. Schaumburg-Lippe, 1. e. S. 165 ff. 
2° A. Falkmann, D. Staatsrecht d. Fürstent. Lippe, 1. ce. S. 177 ff. 
27 Q. Liebmann, Das Staatsrecht d. Fürstent. Reufs ä. L., in Mar- 
quardsen, Handb. d. öffentl. Rechts III. Bd., 2. Halbbd., 2. Abt. S. 177 ff.
	        
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