Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 141. Die Entwickelung des Reichslandes. 823 
Laband (Annalen S. 1489) meint freilich, dafs erst seit dem 16. Jahrhundert 
der Gedanke des öffentlichen Rechtes, der suveränen Staatsgewalt die Verfassung 
des Reiches zu durchdringen beginnt! — eine Rechtsauffassung, welche den 
Territorien die Möglichkeit der Staatenbildung nur dann gewährte, wenn sie 
das in ihrem Innern niederhielten, was sie gegen das Reich behaupteten. Das 
positive Recht des modernen Staates hat diese Rechtsauffassung überall be- 
seitigt, ihre Rehabilitierung für das deutsche Reich würde allerdings eine 
Staatsgefahr sein und zwar nicht blo[s im Sinne eines politischen Schlagwortes, 
wie Laband — Staatsr. I 114 Note 2 — anzunehmen scheint. 
III. Rechte der Bundesstaaten als Einzelner, „jura singulorum“, d.h. die 
Rechte der Einzelstaaten auf Einhaltung der dem Reiche verfassungsmäfsig 
gezogenen Kompetenzgrenzen, die aber um der Kompetenz-Kompetenz des 
Reiches willen ohne Zustimmung der Beteiligten einseitig geschmälert oder 
entzogen werden können. Ihre willkürliche Bezeichnung als jura singulorum 
kann gegenüber der durch das ehemalige Reichs- und Bundesrecht gemein- 
gültig gewordenen Terminologie, die darunter nur die aufserhalb jeder Kom- 
petenz liegenden Rechte versteht, nur zu Mifsdeutungen Anlafs geben. 
II. Abschnitt. 
Die konsolidierte Reichsgewalt. 
I. Kapitel. 
Das Reichsland Elsafs-Lothringen'!. 
& 141. 
Die Entwickelung des Reichslandes. 
Als kurz nach Ausbruch des Krieges gegen Frankreich die Ge- 
bietsteile, welche jetzt im wesentlichen das Reichsland Elsais-Lothrin- 
sen bilden, in die Gewalt der deutschen Heere gebracht waren, 
wurde die Ausübung der Staatsgewalt über dieselben in dem gesamten 
Umfange, der durch die Ziele der Politik geboten war, von dem 
ı E. Löning, Die Verwaltung des Generalgouvernements in Elsafs- 
Lothringen, 1874, und Lehrb. d. d. Verwaltungsr. S. 77 ff. Laband, Staatsr. 
d. d. R. 1 49 ff. 710f. v. Rönne, Staatsr. d. d. R. 1 74ff. G. Meyer, 
Lehrb. d. d. Staatsr. 8$ 138—141. A. Leoni, Das Staatsr. des Reichslandes 
Elsafs-Lothringen (in Marquardsen, Handb. d. ö. R., 2. Bd., 1. Halbbd. S. 217 ff.). 
Zorn, Lehrb. d. d. Staatsr. 1T421ff. Schulze, Lehrb. d.d. Staatsr. II 354 ff. 
v. Kirchenheim, Lehrb. d. d. Staatsr. S. 286 ff. Stöber, Die parlamen- 
tarische Immunität des Landesausschusses im Archiv f. ö. R. I 623 fl.
	        
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