Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 142. Die Verfassung des Reichslandes. 833 
Allerdings ist, nachdem die in Elsals-Lothringen wohnenden oder 
geborenen Franzosen — vorbehaltlich ihres Optionsrechtes — mit und 
durch den Übergang der Suveränetät auf das deutsche Reich „deutsche 
Unterthanen“ geworden waren?, das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 
über den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit 
durch Gesetz vom 8. Januar 1873 eingeführt worden. Hierdurch ist 
der rechtliche Begriff der „Landesangehörigkeit“ geschaffen 
worden, die nunınehr durch die nämlichen Thatsachen erworben und 
verloren wird, wie die Angehörigkeit zu einem Einzelstaate. Allein 
die Landesangehörigkeit ist nichts anderes, als ein Ausschnitt aus der 
Reichsangehörigkeit. Sie ist denjenigen Personen beigelest, bei denen 
die Thatsachen, welche die Umwandelung der französischen in die 
deutsche Unterthanenschaft bewirkten, oder die Erwerbsgründe des 
Gesetzes vom 1. Juni 1870 zutreffen. Sie bewirkt die nämliche 
Rechtsstellung dieser Personen in ihrem Verhältnis zu den mit den 
Landesangelegenheiten Elsafs-Lothringens betrauten Reichsorganen, 
welche den Angehörigen des Einzelstaates kraft der Staatsangehörig- 
keit im Verhältnis zu den Organen der Einzelstaaten zukommt. Sie 
ist mit der „Bundesangehörigkeit“ als der Rechtsstellung, in welcher 
jeder Staats- und hier Landesangehöriger im Verhältnis zu den 
gsemeingültigen Reichsorganen steht, in der nämlichen Weise ver- 
knüpft, wie dies die Einzelstaatsangehörigkeit ist. Sie kann mit der 
Einzelstaatsangehörigkeit vertauscht werden und diese mit ihr unter 
den nämlichen gesetzlichen Voraussetzungen, wie die Angehöriekeit 
zu dem einen mit der zum anderen Einzelstaate. Ihr Verlust ohne 
den Eintausch einer Einzelstaatsangehörickeit zieht den Verlust der 
Reichsangehörigkeit schlechthin nach sich. 
3. Der Unterschied von Reichsfiskus und von 
Staatsfiskus besteht in Elsals-Lothringen nicht. Aller- 
dings stehen dem Reiche auch hier nach den gemeingültigen Rechts- 
srundsätzen die Vermögensrechte an den seiner Verwaltung gewidmeten 
Gegenständen — und zwar einschlielslich der Reichseisenbahnen — 
zu und auch hier müssen die zur Deckung des gemeingültigen Reichs- 
bedarfes erforderlichen Finanzmittel in der nämlichen Weise auf- 
gebracht werden, wie in den Einzelstaaten. Allerdings muls auch 
hier für denjenigen Staatsbedarf, der nach der gemeingültigen Kompe- 
tenzverteilung den Bedarf der Einzelstaaten ausmacht, durch besonderes 
Vermögen und besondere Finanzquellen, beziehentlich durch die aus 
® Friedenspräliminarien vom 26. Februar 1871 a. V. Friedensvertrag 
vom 10. Mai 1871 a. 2. Zusatzkonvention vom 11. Dezember 1871 aa. 1. 4. 
Binding. Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 98
	        
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