834 II. Buch. Die Reichsgewalt.
diesem besonderen Aufkommen zu verzinsenden und zu tilgenden
Anleihen aufgebracht werden. Hierdurch wird der Unterschied der
Reichskasse und der Landeskasse, des Reichsvermögens und des Landes-
vermögens, der Reichsfinanzquellen und der Landesfinanzquellen, der
Reichsschulden und der Landesschulden, des Reichshaushaltes und des
Landeshaushaltes rechtlich begründet. Allein dieser Unterschied ist
nur der Unterschied der verschiedenen Organe des Reiches, die
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung in Elsals-Lothringen
kompetent sind, der verschiedenen Zwecke des Reiches, für welche
das öffentliche Vermögen und die Finanzquellen kraft Gesetzes be-
stimmt sind, der verschiedenen Rechtsregeln des Reiches, nach
denen hierbei zu verfahren ist, je nachdem es sich um die Finanz-
verwaltung im Interesse der „Reichsangelegenheiten“ oder im Interesse
der „Landesangelegenheiten“ handelt. Sie fordern die mannigfachsten
Auseinandersetzungen und Ausgleichungen zwischen der Reichs- und
der Landeskasse. Aber es geschieht dies in der nämlichen Weise,
wie dies auch im Einheitsstaate tausendfältig zwischen den verschie-
denen Kassen und Stationen ein und desselben Fiskus stattfindet. Nur
konkurriert bei der Auseinandersetzung und dem Ausgleich zwischen
den verschiedenen Kassen in Elsals-Lothringen überall das rechtliche
Interesse der Einzelstaaten, dafs die sie treffenden Reichslasten nicht
durch einseitige Entlastung des Reichslandes vermehrt werden. Hier
ist daher die Verdeutlichung und strenge Unterscheidung der ver-
schiedenen Kassenverwaltungen von besonderem, rechtlichen Gewichte.
Darum ist denn zu diesem Zwecke die Fiktion eines von dem Reichs-
fiskus verschiedenen, dem Einzelstaatsfiskus eleichstehenden Landes-
fiıkus in Elsals-Lothringen praktisch und theoretisch ein vollkommen
gerechtfertigtes technisches Hülfsmittel, aber auch nur ein solches.
IH. In letzter Instanz endlich wird die Eigenschaft Elsals-
Lothringens als Reichslandes durch zwei rechtliche Erscheinungen
charakterisiert.
Die Verfassung des Reichslandes, wie sie in den vier entscheidenden
Gesetzen von 1871, 1873, 1877 und 1879 gestaltet worden ist, ist nicht
selbst Landesangelegenheit. Sieist nicht nur durch die Reichsgesetz-
gebung verliehen — denn auch die von einer anderen Macht verliehene
Verfassung kann zur Verfassung. eines selbständigen Staates werden, wie
die der auf dem Territor neugegründeten Staaten der amerikanischen
Union. Sie ist und bleibt vielmehr ein Verfassungsgesetz des Reiches für
dieLandesangelegenheiten Elsals-Lothringens. Sie kann
daher nicht nur ohne jede Mitwirkung der für die Landesgesetzgebung
berufenen Organe aufgehoben oder geändert werden, sondern sie ist