Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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2 IH. Buch. Die Reichsgewalt. 
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kaiserlichen Akte der Schutzgewalt müssen nach R.V. a. 17 im 
Namen des Reiches erlassen werden und bedürfen der Gegenzeich- 
nung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit 
übernimmt; 
2. über die Wahrnehmung der völkerrechtlichen Be- 
fugnisse des Kaisers im Frieden und im Kriege und über die 
Mitwirkungsrechte des Bundesrates und des Reichstages bei ihrer 
Ausübung nach R.V. a. 11. Nur sind ihm gemäfs die Schutzgebiete 
und deren Küsten nicht „Bundesgebiet oder dessen Küsten“ ; der 
Kaiser bedarf daher zur Kriegserklärung auch dann der Zustimmung 
des Bundesrates, wenn ein Angriff auf die ersteren vorliegt. Nur 
sind für Verträge des Kaisers mit fremden Staaten, die kraft der 
Schutzgewalt nicht „in den Bereich der Reichsgesetzgebung“, son- 
dern in den des kaiserlichen Verordnungsrechtes gehören, die Zu- 
stimmung des Bundesrates und die Genehmigung des Reichstages 
nicht erforderlich ; | 
3. überdas Finanzwesen desReiches. R.V.a. 69, welcher 
fordert, dafs alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches für jedes Jahr 
veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden, so- 
wie R.V. a. 72 über die Rechnungslegung des Reichskanzlers hat 
Geltung auch für solche Einnahmen und Ausgaben, welche im Aus- 
lande bewirkt werden. Daran ändert auch nichts, dafs der Kaiser 
kraft seiner Schutzgewalt einseitig Steuererhebungen jeder Art und 
mit Ausgaben verknüpfte Anordnungen und Einrichtungen in den 
Schutzgebieten treffen kann. Er kann dies immer nur „im Namen 
des Reiches“. Aber alle namens des Reiches und von Organen des 
Reiches, gleichgültig wo, aus welchem Rechtsgrunde und zu welchem 
Zwecke, erhobenen Einnahmen und bewirkten Ausgaben sind Ein- 
nahmen und Ausgaben des Reiches®. Ebenso kann die Aufnahme 
einer Anleihe oder die Übernahme einer Garantie für Zwecke der 
Schutzgebiete nach R.V. a. 73 nur bewirkt werden im Wege der 
Reichsgesetzgebung. Denn auch kraft der kaiserlichen Schutzgewalt 
5 Die gegenwärtige Aufstellung des Etats, die einzelne Ausgabeposten 
regelmäfsig behandelt, sonst aber nur die vom Reiche bei Unzureichenheit 
der in den Schutzgebieten bewirkten Einnahmen erforderlichen Zuschüsse in 
die Dispositionen des Etats aufnimmt, ist eine von Jahr zu Jahr beliebte Ab- 
weichung von den Verfassungsvorschriften, auf.die von keiner Seite ein Recht 
besteht. Ihre Rechtsgültigkeit kann freilich auf Grund der Beschlüsse des 
Reichstages und einer von 14 Stimmen nicht widersprochenen Bundesrats: 
majorität nicht bestritten werden. S. jetzt den Gesetzentwurf über die Einnahmen 
und Ausgaben der Schutzgebiete. Drucks. d. Reichtages 1890/92 No. 505.
	        
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