$ 11. Die Organe. 85
Organe aber sind diejenigen Individuen, welche durch ihr in-
dividuelles Wollen den Gemeinwillen bilden und tragen. Ihnen ist
der Beruf rechtswirksam zuerkannt, vereinzelt oder kollegialisch, die-
jenigen Anordnungen, Verrichtungen und Veranstaltungen planmälsig
zu treffen, welche zur Durchführung des Gemeinzweckes im gemein-
schaftlichen Zusammenwirken aller Beteiligten erforderlich sind.
Sie sind für den korporativen Verband daseinekonstituierende
Element.
Während im obligatorischen Gesellschaftsverhältnisse ein besonderes
Vertretungs- und Vollmachtsverhältnis immer nur kraft hinzutreten-
der Privatdisposition besteht und darum aulserwesentlich ist, ist das
Organ ein notwendiges, in dem Wesen des korporativen Verbandes
begründetes Bildungselement, ohne das er niemals besteht.
Für jeden korporativen Verband ist daher eine doppelte Ordnung
notwendig:
eine Organisationsordnung, d. h. eine planmälsige Fest-
stellung der ihm erforderlichen Organe als objektivrechtlich vorgesehener
Einriehtungen, und
eine Berufungsordnung, d. h. die rechtliche Feststellung,
welche Individuen befähigt sind und in welcher Weise sie berufen
werden, um die vorgesehenen Organe zu bilden — mag die Berufung
erfolgen durch besondere Rechtsgeschäfte: Ernennung, Wahl, Losung,
oder mag sie an bestimmte Thatsachen geknüpft sein: Geburt, socialen
Beruf, Reihenfolge.
Beide Ordnungen sind integrierende Bestandteile der Verfassung
jedes korporativen Verbandes und so denn auch des Staates.
Die rechtliche Natur nun aber dieser Organe bestimmt sich durch
vier wesentliche Merkmale: durch die Art der Rechtszuständickeit,
durch das Verhältnis zu den Mitgliedern, durch ihre innere Formation
und durch ihre äufsere hierarchische Gliederung.
I. Die Rechte und Pflichten, welche dem Bevollmächtigten aus
der Geschäftsausführung erwachsen, sei es gegenüber dem Vollimacht-
geber, sei es da, wo die Voraussetzungen einer unmittelbaren Berechti-
gung und Verpflichtung des Vollmachtgebers nicht vorliegen, gegenüber
Dritten, stehen deinselben genau in der nämlichen Weise zu, wie die
Rechte und Pflichten aus jedem anderen Rechtsgeschäfte. Sie haben
selbstverständlich einen specifischen Inhalt, aber ihrer Zuständigkeit
nach bilden sie ununterschiedene Teile der Privatrechtssphäre des Be-
vollmächtigten.
Und genau dasselbe gilt auch von den Gewalthabern der Familien-,
der Grund- und Vogteiherrschaft. Auch hier fliefsen die Rechte und