Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 11. Die Organe. 85 
Organe aber sind diejenigen Individuen, welche durch ihr in- 
dividuelles Wollen den Gemeinwillen bilden und tragen. Ihnen ist 
der Beruf rechtswirksam zuerkannt, vereinzelt oder kollegialisch, die- 
jenigen Anordnungen, Verrichtungen und Veranstaltungen planmälsig 
zu treffen, welche zur Durchführung des Gemeinzweckes im gemein- 
schaftlichen Zusammenwirken aller Beteiligten erforderlich sind. 
Sie sind für den korporativen Verband daseinekonstituierende 
Element. 
Während im obligatorischen Gesellschaftsverhältnisse ein besonderes 
Vertretungs- und Vollmachtsverhältnis immer nur kraft hinzutreten- 
der Privatdisposition besteht und darum aulserwesentlich ist, ist das 
Organ ein notwendiges, in dem Wesen des korporativen Verbandes 
begründetes Bildungselement, ohne das er niemals besteht. 
Für jeden korporativen Verband ist daher eine doppelte Ordnung 
notwendig: 
eine Organisationsordnung, d. h. eine planmälsige Fest- 
stellung der ihm erforderlichen Organe als objektivrechtlich vorgesehener 
Einriehtungen, und 
eine Berufungsordnung, d. h. die rechtliche Feststellung, 
welche Individuen befähigt sind und in welcher Weise sie berufen 
werden, um die vorgesehenen Organe zu bilden — mag die Berufung 
erfolgen durch besondere Rechtsgeschäfte: Ernennung, Wahl, Losung, 
oder mag sie an bestimmte Thatsachen geknüpft sein: Geburt, socialen 
Beruf, Reihenfolge. 
Beide Ordnungen sind integrierende Bestandteile der Verfassung 
jedes korporativen Verbandes und so denn auch des Staates. 
Die rechtliche Natur nun aber dieser Organe bestimmt sich durch 
vier wesentliche Merkmale: durch die Art der Rechtszuständickeit, 
durch das Verhältnis zu den Mitgliedern, durch ihre innere Formation 
und durch ihre äufsere hierarchische Gliederung. 
I. Die Rechte und Pflichten, welche dem Bevollmächtigten aus 
der Geschäftsausführung erwachsen, sei es gegenüber dem Vollimacht- 
geber, sei es da, wo die Voraussetzungen einer unmittelbaren Berechti- 
gung und Verpflichtung des Vollmachtgebers nicht vorliegen, gegenüber 
Dritten, stehen deinselben genau in der nämlichen Weise zu, wie die 
Rechte und Pflichten aus jedem anderen Rechtsgeschäfte. Sie haben 
selbstverständlich einen specifischen Inhalt, aber ihrer Zuständigkeit 
nach bilden sie ununterschiedene Teile der Privatrechtssphäre des Be- 
vollmächtigten. 
Und genau dasselbe gilt auch von den Gewalthabern der Familien-, 
der Grund- und Vogteiherrschaft. Auch hier fliefsen die Rechte und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.