Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 099
Genehmigungder Verfassungsverträge seiten der norddeutschen
Legislatur und durch die definitive Verfassungsurkunde für
das deutsche Reich nicht aufgehoben, sondern stillschweigend
in fortdauernder Geltung erhalten seien. Das widerspricht den
offenkundigen Vorgängen und den offenkundigen Absichten
der betheiligten vertragschliessenden und legislativen Faktoren.
Ist dies aber ausgeschlossen, dann kann auch die Auf-
fassung von der ursprünglichen Vertragseigenschaft des Ein-
ganges der norddeutschen Verfassung nur mit der Behauptung
aufrecht erhalten werden, dass die Umwandlung dieses Ein-
ganges in den Eingang der deutschen Reichsverfassung nach
Form und Inhalt nicht nur jeder juristischen Folgerichtigkeit
entbehre, sondern geradezu rechtswidrig und nichtig sei. Eine
solche Behauptung ist bisher nicht gewagt worden.
Es bliebe nur noch übrig den neuformulirten Eingang der
deutschen Reichsverfassung als ein Vertragsinstrument zu be-
trachten, welches ein vertragsmässiges Verhältniss nur unter
den süddeutschen Staaten einerseits und dem norddeutschen
Bunde andererseits begründet, sei es dass man den letztern
als ein jetzt noch fortdauerndes Rechtssubjekt oder als durch
das gesammte Reich repräsentirt erachtete..e Damit würde
eine besondere und eigenthümliche Stellung der süddeutschen
Staaten im deutschen Reiche neben und gegenüber der Ver-
fassung geschaffen sein, welche sich wesentlich von der
Rechtsstellung der norddeutschen Staaten unterschiede und
welche für die südlich des Mains belegenen Gebietstheile
Hessens zu einer wunderlichen Abnormität auswüchse. Zu
der Annahme einer solchen Sonderstellung und Abnormität
würden uns nur die stärksten Beweise nöthigen können, für
welche keine Andeutung vorliegt.
Nach dem Allen ist der Eingang der deutschen Reichs-
verfassung, wie es der der norddeutschen Verfassung war,
Das, was seine Ueberschrift besagt, nicht ein besonderes Ver-
tragsinstrument, sondern ein integrirender Bestandtheil des
Gesetzes, der Verfassungsurkunde selbst, er würde, seine dis-
positive Eigenschaft vorausgesetzt, nicht vertragsmässige, son-
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