Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 099 
Genehmigungder Verfassungsverträge seiten der norddeutschen 
Legislatur und durch die definitive Verfassungsurkunde für 
das deutsche Reich nicht aufgehoben, sondern stillschweigend 
in fortdauernder Geltung erhalten seien. Das widerspricht den 
offenkundigen Vorgängen und den offenkundigen Absichten 
der betheiligten vertragschliessenden und legislativen Faktoren. 
Ist dies aber ausgeschlossen, dann kann auch die Auf- 
fassung von der ursprünglichen Vertragseigenschaft des Ein- 
ganges der norddeutschen Verfassung nur mit der Behauptung 
aufrecht erhalten werden, dass die Umwandlung dieses Ein- 
ganges in den Eingang der deutschen Reichsverfassung nach 
Form und Inhalt nicht nur jeder juristischen Folgerichtigkeit 
entbehre, sondern geradezu rechtswidrig und nichtig sei. Eine 
solche Behauptung ist bisher nicht gewagt worden. 
Es bliebe nur noch übrig den neuformulirten Eingang der 
deutschen Reichsverfassung als ein Vertragsinstrument zu be- 
trachten, welches ein vertragsmässiges Verhältniss nur unter 
den süddeutschen Staaten einerseits und dem norddeutschen 
Bunde andererseits begründet, sei es dass man den letztern 
als ein jetzt noch fortdauerndes Rechtssubjekt oder als durch 
das gesammte Reich repräsentirt erachtete..e Damit würde 
eine besondere und eigenthümliche Stellung der süddeutschen 
Staaten im deutschen Reiche neben und gegenüber der Ver- 
fassung geschaffen sein, welche sich wesentlich von der 
Rechtsstellung der norddeutschen Staaten unterschiede und 
welche für die südlich des Mains belegenen Gebietstheile 
Hessens zu einer wunderlichen Abnormität auswüchse. Zu 
der Annahme einer solchen Sonderstellung und Abnormität 
würden uns nur die stärksten Beweise nöthigen können, für 
welche keine Andeutung vorliegt. 
Nach dem Allen ist der Eingang der deutschen Reichs- 
verfassung, wie es der der norddeutschen Verfassung war, 
Das, was seine Ueberschrift besagt, nicht ein besonderes Ver- 
tragsinstrument, sondern ein integrirender Bestandtheil des 
Gesetzes, der Verfassungsurkunde selbst, er würde, seine dis- 
positive Eigenschaft vorausgesetzt, nicht vertragsmässige, son- 
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