Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 101
Deutsches Reich — führen und wird nachstehende Verfassung
haben.
Vor allen Dingen der gegenwärtige Eingang der deutschen
Reichsverfassung — und als solchen bezeichnen wir jetzt nur
noch den ersten Satz der Verfassungsurkunde — ist schlecht-
hin ungeeignet den Inhalt einer Disposition zu bilden.
Er spricht von einem Bundesschluss zwischen dem nord-
deutschen Bunde und den süddeutschen Staaten. Esistaber der
norddeutsche Bund nur noch eine historische Erscheinung, er
ist nicht mehr ein selbständiges Rechtssubjekt, dem dauernde
Rechte und Pflichten zugeschrieben werden könnten.
Der Eingang enthält nichtmehr das, was ihn in der nord-
deutschen Verfassungsurkunde zu empfehlen schien: Die Fest-
stellung der einzelnen Bundesglieder und ihres Territorial-
bestandes. Diese Feststellung kann jetzt nur dem Texte der
nachstehenden Verfassung entnommen werden.
Als Vorschrift gefasst könnte der Bezeichnung des Bun-
des als eines „ewigen“ Werth beigemessen werden. Allein
die Bestimmung tiber das Ausscheiden der Mitglieder ist ge-
deckt durch die Vorschriften der Verfassung über die Ver-
fassungsänderung, als welche sich jedes Ausscheiden eines
Mitgliedes oder die Auflösung des Bundes im Wege Rechtens
darstellen würde. Es würde ohne jede rechtliche und prak-
tische Bedeutung sein, wenn der Eingang dem Bunde eine
Ewigkeit besonders und anders vorschreiben wollte, als seine
Staatsnatur und seine Verfassung ohnedies verbürgen. Wäh-
rend daher die Artikel der nordamerikanischen Konfederation
vom 9. Juli 1778 die ausdrückliche Bestimmung enthielten,
dass der Bund ein ewiger sein solle, hat es die nordameri-
kanische Verfassung von 1787 verschmäht, die Nothwendig-
keit einer gleichen Klausel anzuerkennen.
Es ist endlich ein entscheidendes Gewicht darauf gelegt
worden, die im Eingang bezeichneten Bundeszwecke als die
obersten und letzten rechtlich erlaubten und rechtlich gesetz-
ten Zielpunkte des norddeutschen Bundes und jetzt des
deutschen Reiches aufgefasst zu sehn.