Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 105 
Das ist geschehn durch die Artikel 50. und 66. der 
Reichsverfassung. Obgleich der erste Artikel es als ein 
verfassungsmässiges Recht der Einzelstaaten ausspricht, dass 
gewisse bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderliche Beamte, sowie alle für den lokalen und tech- 
nischen Betrieb bestimmte mithin bei den eigentlichen Be- 
triebsstellen fungirende Beamte u. 8. w. von den Landes- 
regierungen angestellt werden, so sollen doch da, wo eine 
selbstständige I,andespost- oder Telegraphenverwaltung nicht 
besteht, die Bestimmungen der besondern Verträge entschei- 
den. Obgleich ferner die Verfassung den Bundesfürsten und 
Senaten innerhalb genauer Grenzen die Verwaltung ihrer zum 
Reichsheer gestellten Kontingente, insbesondere die Ernennung 
der Offiziere gewährt, so können doch besondere Konventionen 
ein Anderes bestimmen ?, 
In beiden Fällen ist es für die rechtliche Gültigkeit der 
Verträge gleichgültig, ob sie zwischen den Einzelstaaten oder 
ob sie zwischen einem Einzelstaate und dem Reiche ge- 
schlossen sind. 
Allerdings hatte es der Artikel 50. zunächst nur zur Ab- 
sicht, diejenigen Rechte der Postverwaltung, welche Preussen 
in andern Staaten theils durch den Erwerb des Thurn und 
Taxis’schen Postregales, theils durch anderweitige Verträge 
erlangt hatte !0, zu wahren, allein er gestattet zweifellos auch 
dem Reiche die den Einzelstaaten im Bereiche der Postver- 
waltung noch vorbehaltenen Rechte vertragsmässig zu erwer- 
ben und beziehentlich die Preussen privativ zustehenden 
Rechte auf das Reich und dessen Verwaltung zu übertragen. 
Ebenso sind die auf Grund des Artikel 66. zur Zeit des nord- 
deutschen Bundes abgeschlossenen und noch die neueren 
9 Die Ermächtigung zu besondern Konventionen stellt zwar Art. 66. in 
unmittelbare Beziehung zu dem Ernennungsrecht der Offiziere. Allein es ist 
der Sinn allseitig zugegeben, dass die Ermächtigungsklausel sich auf die ge- 
sammte vorbehaltene Rechtsstellung der Kontingentsherrn bezieht. 
108, Thudiechum, Verfassungsrecht des norddeutschen Bundes pag. 
33ı ff. Fischer in von Holtzendorff’s Jahrbuch I, 409 ff. 425 ff.
	        
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