Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 105
Das ist geschehn durch die Artikel 50. und 66. der
Reichsverfassung. Obgleich der erste Artikel es als ein
verfassungsmässiges Recht der Einzelstaaten ausspricht, dass
gewisse bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderliche Beamte, sowie alle für den lokalen und tech-
nischen Betrieb bestimmte mithin bei den eigentlichen Be-
triebsstellen fungirende Beamte u. 8. w. von den Landes-
regierungen angestellt werden, so sollen doch da, wo eine
selbstständige I,andespost- oder Telegraphenverwaltung nicht
besteht, die Bestimmungen der besondern Verträge entschei-
den. Obgleich ferner die Verfassung den Bundesfürsten und
Senaten innerhalb genauer Grenzen die Verwaltung ihrer zum
Reichsheer gestellten Kontingente, insbesondere die Ernennung
der Offiziere gewährt, so können doch besondere Konventionen
ein Anderes bestimmen ?,
In beiden Fällen ist es für die rechtliche Gültigkeit der
Verträge gleichgültig, ob sie zwischen den Einzelstaaten oder
ob sie zwischen einem Einzelstaate und dem Reiche ge-
schlossen sind.
Allerdings hatte es der Artikel 50. zunächst nur zur Ab-
sicht, diejenigen Rechte der Postverwaltung, welche Preussen
in andern Staaten theils durch den Erwerb des Thurn und
Taxis’schen Postregales, theils durch anderweitige Verträge
erlangt hatte !0, zu wahren, allein er gestattet zweifellos auch
dem Reiche die den Einzelstaaten im Bereiche der Postver-
waltung noch vorbehaltenen Rechte vertragsmässig zu erwer-
ben und beziehentlich die Preussen privativ zustehenden
Rechte auf das Reich und dessen Verwaltung zu übertragen.
Ebenso sind die auf Grund des Artikel 66. zur Zeit des nord-
deutschen Bundes abgeschlossenen und noch die neueren
9 Die Ermächtigung zu besondern Konventionen stellt zwar Art. 66. in
unmittelbare Beziehung zu dem Ernennungsrecht der Offiziere. Allein es ist
der Sinn allseitig zugegeben, dass die Ermächtigungsklausel sich auf die ge-
sammte vorbehaltene Rechtsstellung der Kontingentsherrn bezieht.
108, Thudiechum, Verfassungsrecht des norddeutschen Bundes pag.
33ı ff. Fischer in von Holtzendorff’s Jahrbuch I, 409 ff. 425 ff.