110 Drittes Kapitel.
zwischen dem norddeutschen Bunde, Baiern, Würtemberg und
Baden — „bewendet‘“,
Durch diese Bezugnahme auf den Vertragsartikel hat die
bevorzugte Stellung Baierns und Würtembergs bei Ab-
schliessung von Post- und Telegraphenverträgen eine nähere
Bestimmung und zwar nicht im erweiternden, sondern im be-
schränkenden Sinne gewonnen.
Bei dem Abschlusse von Post- oder Telegraphenverträgen
mit fremden, Baiern und beziehentlich Würtemberg angrenzen-
den Staaten wird hiernach, wenn das Reich, Würtemberg oder
beziehentlich Baiern mit einem und demselben ausländischen
Staat in unmittelbarem Post- oder Telegraphenverkehr stehn
oder in solchen eintreten wollen, diejenige Post- oder Tele-
graphenverwaltung, welche den Abschluss eines neuen Ver-
trages beabsichtigt, den andern beim direkten Verkehr mit
dem betreffenden Lande betheiligten Verwaltungen von ihrer
Absicht Kenntniss geben zum Zwecke der Herbeiführung einer
Verständigung tiber das in dem Verhältniss zu dem fremden
Lande einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und der
Geltendmachung der bezüglich des Deutschen Post- und Tele-
graphenwesens bestehenden gemeinsamen Interessen. Inso-
weit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden
die dabei betheiligten Verwaltungen sich bemühen den Ab-
schluss der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wo-
bei eine Bevollmächtigung eines der kontrahirenden Theile
durch den andern nicht ausgeschlossen ist. In allen Fällen
wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden,
dass die Erleichterungen, welche dem Verkehr des betreffen-
den Auslandes mit dem Gebiet der vertragschliessenden
deutschen Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise
und unter denselben Bedingungen auch auf den durch diese
Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr
der andern deutschen Gebiete mit dem betreffenden Auslande
zur Anwendang gelangen. Die Annahme der in den Verträ-
sen mit dem Auslande vereinbarten Bestimmungen soll für
die an diesen Bestimmungen betheiligsten deutschen Staaten