Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

110 Drittes Kapitel. 
zwischen dem norddeutschen Bunde, Baiern, Würtemberg und 
Baden — „bewendet‘“, 
Durch diese Bezugnahme auf den Vertragsartikel hat die 
bevorzugte Stellung Baierns und Würtembergs bei Ab- 
schliessung von Post- und Telegraphenverträgen eine nähere 
Bestimmung und zwar nicht im erweiternden, sondern im be- 
schränkenden Sinne gewonnen. 
Bei dem Abschlusse von Post- oder Telegraphenverträgen 
mit fremden, Baiern und beziehentlich Würtemberg angrenzen- 
den Staaten wird hiernach, wenn das Reich, Würtemberg oder 
beziehentlich Baiern mit einem und demselben ausländischen 
Staat in unmittelbarem Post- oder Telegraphenverkehr stehn 
oder in solchen eintreten wollen, diejenige Post- oder Tele- 
graphenverwaltung, welche den Abschluss eines neuen Ver- 
trages beabsichtigt, den andern beim direkten Verkehr mit 
dem betreffenden Lande betheiligten Verwaltungen von ihrer 
Absicht Kenntniss geben zum Zwecke der Herbeiführung einer 
Verständigung tiber das in dem Verhältniss zu dem fremden 
Lande einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und der 
Geltendmachung der bezüglich des Deutschen Post- und Tele- 
graphenwesens bestehenden gemeinsamen Interessen. Inso- 
weit als eine solche Verständigung stattgefunden hat, werden 
die dabei betheiligten Verwaltungen sich bemühen den Ab- 
schluss der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewirken, wo- 
bei eine Bevollmächtigung eines der kontrahirenden Theile 
durch den andern nicht ausgeschlossen ist. In allen Fällen 
wird durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen werden, 
dass die Erleichterungen, welche dem Verkehr des betreffen- 
den Auslandes mit dem Gebiet der vertragschliessenden 
deutschen Verwaltung zu Theil werden, in gleicher Weise 
und unter denselben Bedingungen auch auf den durch diese 
Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr 
der andern deutschen Gebiete mit dem betreffenden Auslande 
zur Anwendang gelangen. Die Annahme der in den Verträ- 
sen mit dem Auslande vereinbarten Bestimmungen soll für 
die an diesen Bestimmungen betheiligsten deutschen Staaten
	        
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