118 Drittes Kapitel.
die Zusicherung einer Vertretung Würtemberg’s in dem Bun-
desausschusse für das Landheer und der Festungen (a. 15).
Bei diesen letzten Bestimmungen ist es zweifellos nicht
die Absicht, dieselben zur Höhe verfassungsgesetzlicher Be-
stimmungen zu erheben, jede Abänderung derselben an die
Formen des a.78. der Verfassung zu binden und damit für die
legislativen Organe des Reiches eine besondere Kompetenz
rücksichtlich Würtemberg’s zu begründen. So hat denn auch
eine Umnumerirung des würtembergischen Armeekorps
durch einfaches gegenseitiges Einverständniss bereits statt-
gefunden. Es ist aber eben so zweifellos, dass diese Bestim-
mungen eine Abänderung nur erfahren sollen unter freier Zu-
stimmung der Betheiligten d. h. im Wege des Vertrages.
Ist dies der Fall, dann ist es nicht zulässig, die Militär-
konvention durch juristische Deduktionen in einzelne Bestand-
theile aufzulösen und dieselben als verschiedenartige in ihrer
Natur und in den Formen ihrer Abänderung zu behandeln,
die einen als verfassungsgesetzliche, der andern als vertrags-
mässige. Es bleibt nur übrig, die Militärkonvention als
Ganzes als einen dauernden, neben der Verfassung her-
gehenden, aber in ein bestimmtes Verhältniss zu derselben
gesetzten Vertrag zu betrachten.
Dieses Resultat wird durch die formelle Behandlung der
würtembergischen Militärkonvention bestätigt.
Dieselbe bildete, abweichend von dem bairischen Vor-
gange, ein bescnderes: ausserhalb des Verfassungsvertrages
vom 25. November 1870 gestelltes Vertragsinstrument, der-
gestalt dass für jeden der beiden Verträge eine besondere,
wenn auch gleichzeitige Ratifikation vorbehalten wurde.
Die Militärkonvention ist alsdann, abweichend wiederum
von dem bairischen Vertrage, durch das Gesetz vom 16. April
1871, betreffend die Verfassung des deutschen Reiches, nicht
ausdrücklich aufgehoben, freilich auch nicht ausdrücklich
bestätigt worden. Sie blieb hiervon gänzlich unberührt.
Diese ihre fortdauernde selbständige Stellung in Verbin-
dung mit der Bezugnahme der Verfassung auf dieselbe ergiebt