124 Drittes Kapitel.
dauernde Gültigkeit haben. Insofern dieselben von einzelnen
Vereinsstaaten mit auswärtigen Staaten, also mit Luxemburg
und rücksichtlich der von Baiern enklavirten Gemeinde Jung-
holz mit Oestreich abgeschlossen wurden, behalten sie ihre
lediglich völkerrechtliche Natur, nur dass fernerhin als
vertragschliessender Theil kraft seiner ausschliesslichen ge-
setzgeberischen Competenz für das Zollwesen und für die ge-
meinschaftlichen innern Steuern das Reich erscheint. Unver-
ändert bleiben nicht minder selbstverständlich diejenigen
Verträge der ehemaligen deutschen Zollvereinsstaaten unter-
einander, wie die thüringischen Vereinsverträge und die
Zollanschlussverträge, welche und insoweit sie nicht sowohl
den Inhalt der allgemeinen Zollvereinsverträge reproduziren,
als vielmehr den verfassungsmässig freien Wirkungskreis der
Einzelstaaten betreffen und innerhalb desselben entweder eine
gemeinschaftliche Controll- und Direktivbehörde 15 begründen
oder die Erhebung und Verwaltung der Zölle und gemein-
schaftlichen Steuern in den angeschlossenen Gebieten ganz
oder rücksichtlich der Direktivbehörden dem anschliessenden
Staate übertragen !$,
Mit der rechtlichen Umwandlung der Natur aller übrigen
Bestimmungen der Zollvereinigungsverträge erwächst aus dem
Artikel 40 der Reichsverfassung eine weitreichende, gewich-
tige Frage.
Wenn nach der frühern Gestaltung des Zollvereines alle
durch ihn begründeten Vorschriften sich als lediglich vertrags-
mässige charakterisirten, so traf das selbstverständlich nur
das Verhältniss der einzelnen Staaten zu einander. Verschie-
den davon blieb die andere Frage, welche innere staatsrecht-
15 Der gemeinschaftliche Generalinspektor in den thüringischen Vereins-
staaten.
16 2. B. die neuesten Anschlussverträge Preussens mit Lübeck rücksicht-
lich mehrer lübeckscher Gebietstheile vom 28. Mai 1868, mit Hamburg rück-
sichtlich mehrer hamburgischer Gebietstheile vom 28. Mai 1868, mit Olden-
burg rücksichtlich des Fürstenthums Lübeck vom 7. Oktober 1868 (Preuss.
G. 8.8. pag. 153. 157. 161).