Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

124 Drittes Kapitel. 
dauernde Gültigkeit haben. Insofern dieselben von einzelnen 
Vereinsstaaten mit auswärtigen Staaten, also mit Luxemburg 
und rücksichtlich der von Baiern enklavirten Gemeinde Jung- 
holz mit Oestreich abgeschlossen wurden, behalten sie ihre 
lediglich völkerrechtliche Natur, nur dass fernerhin als 
vertragschliessender Theil kraft seiner ausschliesslichen ge- 
setzgeberischen Competenz für das Zollwesen und für die ge- 
meinschaftlichen innern Steuern das Reich erscheint. Unver- 
ändert bleiben nicht minder selbstverständlich diejenigen 
Verträge der ehemaligen deutschen Zollvereinsstaaten unter- 
einander, wie die thüringischen Vereinsverträge und die 
Zollanschlussverträge, welche und insoweit sie nicht sowohl 
den Inhalt der allgemeinen Zollvereinsverträge reproduziren, 
als vielmehr den verfassungsmässig freien Wirkungskreis der 
Einzelstaaten betreffen und innerhalb desselben entweder eine 
gemeinschaftliche Controll- und Direktivbehörde 15 begründen 
oder die Erhebung und Verwaltung der Zölle und gemein- 
schaftlichen Steuern in den angeschlossenen Gebieten ganz 
oder rücksichtlich der Direktivbehörden dem anschliessenden 
Staate übertragen !$, 
Mit der rechtlichen Umwandlung der Natur aller übrigen 
Bestimmungen der Zollvereinigungsverträge erwächst aus dem 
Artikel 40 der Reichsverfassung eine weitreichende, gewich- 
tige Frage. 
Wenn nach der frühern Gestaltung des Zollvereines alle 
durch ihn begründeten Vorschriften sich als lediglich vertrags- 
mässige charakterisirten, so traf das selbstverständlich nur 
das Verhältniss der einzelnen Staaten zu einander. Verschie- 
den davon blieb die andere Frage, welche innere staatsrecht- 
15 Der gemeinschaftliche Generalinspektor in den thüringischen Vereins- 
staaten. 
16 2. B. die neuesten Anschlussverträge Preussens mit Lübeck rücksicht- 
lich mehrer lübeckscher Gebietstheile vom 28. Mai 1868, mit Hamburg rück- 
sichtlich mehrer hamburgischer Gebietstheile vom 28. Mai 1868, mit Olden- 
burg rücksichtlich des Fürstenthums Lübeck vom 7. Oktober 1868 (Preuss. 
G. 8.8. pag. 153. 157. 161).
	        
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