Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

126 Drittes Kapitel. 
Rechtsquellen dartiber, welche der zahlreichen Vorschriften 
der Zollvereinsverträge nach dem aufgestellten Kriterium der 
einen oder andern Geltungsart anheimfallen. 
In der Sitzung des zweiten ausserordentlichen Reichstages 
vom 7. Dezember 1870 lehnte der Präsident des Bundeskanz- 
leramtes auf geschehene Anfrage eine solche Klassifikation ab, 
theils um der damit verbundenen grössten Schwierigkeiten 
willen, theils weil dadurch eine Menge von Fragen diskutabel 
gemacht würden, „die von der Art sind, dass sie eigentlich 
nur dadurch zu Fragen werden, wenn man darauf gestossen 
wird, sie als solche zu behandeln.“- Die wissenschaftliche 
Erörterung kann selbstverständlich weder aus dem einen noch 
dem andern Grunde auf eine solche Classifikation verzichten, 
sie ist ihr insbesondere geboten, durch die Nothwendigkeit, 
Klarheit zu gewinnen, über das, was neben der Verfassungs- 
urkunde den Anspruch auf Geltung als Verfassungsgesetz mit 
den erschwerenden Abänderungsformen des Artikel 78 erhebt. 
Zur Lösung der aufgeworfenen Frage ist an erster Stelle 
erforderlich in der Gesammtheit derjenigen Verabredungen, 
welche mit der Bezeichnung: Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 
1867 zusammengefasst sind, diejenigen Vorschriften auszu- 
scheiden welche einerseits dem Verordnungsrecht des Bundes- 
rathes anbeimfallen andererseits als gesetzliche Vorschriften, 
sei es als einfache oder als Verfassungsgesetze, zu gelten 
haben. Gerade hierfür würde die Massenhaftigkeit des Ma- 
teriales, wie es die fünf Bände der Verträge und Verhand- 
lungen über die Ausbildung und Ausführung des deutschen 
Zoll- und Handelsvereines bieten, und die Frage nach den 
innern Unterscheidungsmerk malen von Gesetz und Verordnung 
grosse Schwierigkeiten bereiten. Allein die Entstehungsge- 
Präsident des Bundeskanzleramtes, über den Sinn des Art. 40 im badisch- 
hessischen Verfassungsvertrag interpellirt, ausdrücklich: ‚‚Es ist diese Ge- 
sammtheit von Verabredungen zum Theil administrativer Natur zum Theil 
legislativer Natur und. zum Theil verfassungsmässiger Natur‘‘. II. Ausser- 
ordentliche Session des norddeutschen Reichstages. Sten. Ber. pag. 126. 127.
	        
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