Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 127
schichte der jüngsten Zollvereinsverträge gewährt eine ent-
scheidende und wesentliche Erleichterung. |
Als durch den Vertrag vom 12. Oktober 1864 die Wieder-
erneuerung des Zoll- und Handelsvereines unter allen seinen
bisherigen Mitgliedern sicher gestellt war, behielten sich die
Vertragschliessenden im Schlussprotokoll unter 6. die Abfas-
sung eines neuen Zollvereinsvertrages vor, welcher den gül-
tigen Inbalt ihrer Verabredungen in Einer Urkunde zusammen-
fassen sollte. Das ist geschehn durch den Vertrag vom 16.
Mai 1865. Während der Vertrag vom 8. Mai 1841 lediglich
die Abänderungen der ältern Verträge in einer Novelle zu-
sammenstellte, hatte bereits der Vertrag vom 4. April 1853
den vollen Inhalt der ältern Verträge mit den vereinbarten
Abänderungen wiedergegeben. Allein auch dieser neue Ver-
trag hatte noch eine unübersichtliche Zersplitterung des Stoffes
in verschiedene Dokumente — offener Vertrag, Separatartikel
und Schlussprotokoll — beibehalten. Bei der Abfassung des
Vertrages vom 16. Mai 1865 ging man einen Schritt weiter.
Es war die ausdrücklich ausgesprochene Absicht, in den Text.
des Vertrages wörtlich oder citatweise nicht nur die für alle
Vereinsstaaten gleichmässig geltenden organischen Bestim-
mungen, auf welchen die Verfassung des Vereines und die
Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten beruht,
sondern überhaupt alles Dasjenige aus den bisherigen Separat-
artikeln und Schlussprotokollen herüber zu nehmen, was sich
zur Aufnahme in ein mit Gesetzeskraft zu ver-
kündendes Aktenstück eignete 1%. In Gegensatz hierzu
stellte man alle sonstigen Verabredungen von blos vorüber-
gehendem,reglementäremundadministrativem
Charakter. Diese verwies man in die Schlussprotokolle.
Als solche aber mussten sich nach der Absicht der vertrag-
schliessenden Theile bei der Codifikation auch alle diejenigen
frühern und spätern Verabredungen darstellen, die neben den
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18 Anlagen zu den Verhandlungen des preussischen Abgeordnetenhauses.
1865 IV. Theil pag. 1538 (Denkschrift zu dem Vertrage vom 16. Mai 1865).