Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. ]99
den Schlussprotokollen einzelnen Staaten bestimmte Rechte
im Verhältniss zur Gesammtheit eingeräumt sind, wie z.B. an
Oldenburg ein Zuschuss zu seiner Pauschsumme im Schluss-
protokoll No. 13. Das zweite Alinea des Artikel 78 leidet
darauf keine Anwendung ®®.
Erst hiernach gelangen wir zu der engern und für uns
wichtigsten Frage, welche Vorschriften des Vertrages vom
8. Juli 1867 und die in ihm ausdrücklich als seine Bestand-
theile angeführten besondern Verabredungen haben die Kraft
von Verfassungssätzen und welche nur die Kraft einfacher
Gesetze?
Für ihre Beantwortung sind die folgenden leitenden Ge-
sichtspunkte aufzustellen:
1. Selbstverständlich und nach dem Wortlaut des Art. 4U
greift die aufgeworfene Frage überhaupt nicht Platz für alle
diejenigen Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage
vom 8. Juli 1867 welche durch die Vorschriften der Verfas-
sung abgeändert sind. Der Text der Verfassungsurkunde ist
als Verfassungsgesetz an ihre Stelle getreten. Damit scheide:
eine ansehnliche Zahl von Bestimmungen aus.
Denn abgeändert sind zunächst, alle diejenigen Vertrags-
bestimmungen die mit Verfassungsbestimmungen in Wider-
spruch stehn. Dahin gehören die Bestimmungen des ZVV.
a.7.8.9.29. über die Befristung, die Organe des Zollbun-
des und deren Competenzen entgegen den Bestimmungen der
RV. über die Ewigkeit, die Organe des Reiches und deren
Competenzen; die Vorbehalte des ZVV. a. 26. und 27. wegen
Herbeiführung gleichföürmiger Grundsätze zur Förderung des
Gewerbebetriebes und der Uebereinstimmung des Mass- und
Gewichtssystems entgegen den festen gesetzgeberischen Con-
petenzen des Reiches nach RV. a. 4 No.1 und 3; die Verab-
redungen des a. 28 des ZVV., welche Landeskonsulate zur
Voraussetzung haben, entgegen der Umwandlung derselben
in Reichskonsulate nach Massgabe der RV. a. 56; die Be-
2 Anderer Meinung Seydel, Commentar pag. 177. 178%
A. Haenel, Studien. 1. I