130 Drittes Kapitel.
stimmungen des ZVV. a.10 al.1, a1lal.1, a.15 al. 3,
a. 17, welche die Theilung der gemeinschaftlichen Abgaben
unter den Einzelstaaten anordnen oder zur Voraussetzung haben
entgegen deren ungetheiltem Abfluss in die Reichskasse nach
aa. 38 al. 1 und a. 39 der RV.; die nähern Bestimmungen
in a.11 al. 2 des ZVV. über die von der Gesammteinnahme
der gemeinschaftlichen Abgaben zulässigen Abzüge entgegen
den Modifikationen der RV. a. 38 al. 2; die Bestimmungen
endlich des a. 23 des ZVV., insoweit sie sich auf eigent-
liche Wasserzölle und zwar auf schiffbaren Wasserstrecken
beziehn, entgegen der Aufhebung derselben durch a. 54. der
RV. |
Abgeändert sind aber auch diejenigen Bestimmungen des
Zollvereinsvertrages, welche durch entsprechende
Bestimmungen der Reichsverfassung gedeckt
sind. Auch hier gilt ausschliesslich der Text der Verfas-
sungsurkunde als Verfassungsgesetz. So treten die Bestim-
mungen des a. 35 und 37 der Reichsverfassung über die Com-
petenzen im Gebiete des Zollwesens und der gemeinschaft-
lichen Abgaben an die Stelle des a.3 $$ 1. 3. 4.5. 6. des ZV.,
das Verbot der Binnenzölle in a. 33 der RV. an Stelle des
a. 4 al. 1 des ZVV., die Bestimmungen über Benutzung
der Seehäfen, über die Erhebungs- und Verwaltungsrechte
der Einzelstaaten bei den Zöllen und Reichssteuern, über die
Reichsaufsichtsbeamten in a. 54 al. 3, a. 36 al. 1 und 2 der
RV. an Stelle der analogen Bestimmungen des a. 28, des
a.19 al.1, des a. 20 al. 1 und 2 des ZVV. Diese paral-
lelen Bestimmungen empfangen ihre Deutung lediglich aus
Wortlaut, Sinn und Zusammenhang der Reichsverfassung und
nicht mehr aus denen des Zollvereinigungsvertrages.. Wenn
daher a. 35 der Reichsverfassung die Ausschliesslich-
keit der Reichsgesetzgebung für das Zollwesen und die ge-
meinschaftlichen Abgaben hervorhebt, wie das der Zollver-
einigungsvertrag nicht that, wenn umgekehrt der Zollver-
einigungsvertrag die Competenz der Gesetzgebung auch auf
den im Umfange des Vereines zubereiteten Tabak bezieht,