Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

130 Drittes Kapitel. 
stimmungen des ZVV. a.10 al.1, a1lal.1, a.15 al. 3, 
a. 17, welche die Theilung der gemeinschaftlichen Abgaben 
unter den Einzelstaaten anordnen oder zur Voraussetzung haben 
entgegen deren ungetheiltem Abfluss in die Reichskasse nach 
aa. 38 al. 1 und a. 39 der RV.; die nähern Bestimmungen 
in a.11 al. 2 des ZVV. über die von der Gesammteinnahme 
der gemeinschaftlichen Abgaben zulässigen Abzüge entgegen 
den Modifikationen der RV. a. 38 al. 2; die Bestimmungen 
endlich des a. 23 des ZVV., insoweit sie sich auf eigent- 
liche Wasserzölle und zwar auf schiffbaren Wasserstrecken 
beziehn, entgegen der Aufhebung derselben durch a. 54. der 
RV. | 
Abgeändert sind aber auch diejenigen Bestimmungen des 
Zollvereinsvertrages, welche durch entsprechende 
Bestimmungen der Reichsverfassung gedeckt 
sind. Auch hier gilt ausschliesslich der Text der Verfas- 
sungsurkunde als Verfassungsgesetz. So treten die Bestim- 
mungen des a. 35 und 37 der Reichsverfassung über die Com- 
petenzen im Gebiete des Zollwesens und der gemeinschaft- 
lichen Abgaben an die Stelle des a.3 $$ 1. 3. 4.5. 6. des ZV., 
das Verbot der Binnenzölle in a. 33 der RV. an Stelle des 
a. 4 al. 1 des ZVV., die Bestimmungen über Benutzung 
der Seehäfen, über die Erhebungs- und Verwaltungsrechte 
der Einzelstaaten bei den Zöllen und Reichssteuern, über die 
Reichsaufsichtsbeamten in a. 54 al. 3, a. 36 al. 1 und 2 der 
RV. an Stelle der analogen Bestimmungen des a. 28, des 
a.19 al.1, des a. 20 al. 1 und 2 des ZVV. Diese paral- 
lelen Bestimmungen empfangen ihre Deutung lediglich aus 
Wortlaut, Sinn und Zusammenhang der Reichsverfassung und 
nicht mehr aus denen des Zollvereinigungsvertrages.. Wenn 
daher a. 35 der Reichsverfassung die Ausschliesslich- 
keit der Reichsgesetzgebung für das Zollwesen und die ge- 
meinschaftlichen Abgaben hervorhebt, wie das der Zollver- 
einigungsvertrag nicht that, wenn umgekehrt der Zollver- 
einigungsvertrag die Competenz der Gesetzgebung auch auf 
den im Umfange des Vereines zubereiteten Tabak bezieht,
	        
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