Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

150 Drittes Kapitel. 
gab alsdann die nächste Entscheidung über den Antrag einer 
Konvention aller Staaten anheim, welche staatenweise 
stimmte. Der angenommene Antrag bedurfte endlich noch 
der Zustimmung der Legislaturen oder Konventionen von zwei‘ 
Dritteln der verbündeten Staaten. Aber auch nur von zwei 
Dritteln — und damit überwog auch nach dieser Verfassung 
das überall festgehaltene Majoritätsprinzip den Gedanken an 
einen einfachen Vertrag Uer Staaten. 
2. Es kann sodann zu jeder Verfassungsänderung ein 
Zusammenwirken der Organe des Gesammtstaates — seien diese 
die regelmässige oder die ad hoc berufene Vertretung oder die 
stimmberechtigte Bürgerschaft des Gesammtstaates selbst — 
und zugleich der Einzelstaaten alssolcher rechtlich nothwendig 
sein. Ein erstes Beispiel bietet die nordamerikanische 
Unionsverfassung. Die Initiative zu Verfassungsände- 
rungen kann nach ihrem Artikel V im Kongresse in den ge- 
wöhnlichen Formen eines Gesetzesvorschlages ergriffen wer- 
den, aber auch von den Einzelstaaten ausgehn, dann wenn 
zwei Drittel derselben durch ihre Legislaturen den Antrag auf 
Verfassungsänderung stellen. Im ersten Fall beschliesst der 
Kongress mit zwei Drittel Majorität beider Häuser %; im zwei- 
ten Falle befindet eine Konvention, deren Beschlussfassung 
nach der Verfassung weder an erschwerte Majoritäten noch 
an eine staatenweise Abstimmung gebunden ist3!. In beiden 
Fällen bedarf das durch die Organe der Union beschlossene 
Amendement an letzter Stelle der Genehmigung durch die 
Dreiviertel-Majorität der Staaten in ihren Legislaturen oder 
Konventionen. — Das zweite Beispiel ist die Bundesver- 
30 Es wird angenommen, dass dieser Beschluss nicht unter dem Suspen- 
sivreto des Präsidenten steht. Denn zur Beseitigung des Veto genügt eine 
entgegengesetzte Zweidrittelmajorität beider Häuser und diese ist zur Gültig- 
keit eines Beschlusses über ein Verfassungsamendement bereits vorausgesetzt. 
Farrar, Manual of the Constitution pag. 390 ff. 
3! Die zweite Form hat niemals praktische Anwendung gefunden. Der 
Wahlmodus und alle Formen der innern Organisation einer solchen Konven- 
tion müssten vorerst durch Kongressbeschluss festgestellt werden.
	        
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