Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

190 Drittes Kapitel. 
$ 13. 
Die Vorschriften der Verfassung. 
Wenn man die Vorschriften der Verfassung ins Auge 
fasst, welehe Rechte der Einzelstaaten in deren Verhältniss 
zur Gesammtheit feststellen, so lassen sich drei Reihen der- 
selben unterscheiden. 
I. Zunächst diejenigen Vorschriften, welche die Kompe- 
tenzen des Reiches feststellen. 
1. Sie sind zum überwiegenden Theil allgemeine, 
welche alle Einzelstaaten gleichmässig treffen. Indem sie den 
rechtlichen Wirkungskreis des Reiches gegenüber den Einzel- 
staaten abgrenzen, gewähren sie den letztern im Verhältniss 
zur Gesammtheit Rechte auf selbständiges, durch eine über- 
geordnete Autorität nicht beschränktes Wollen und Handeln. 
Es ist hierfür gleichgültig, ob diese Rechte nur negativ be- 
stimmt sind dadurch, dass dem Reiche in ihrem Gebiete über- 
haupt keine oder doch, wenn keine ausschliessliche, eine zur 
Zeit nicht ausgeübte Kompetenz 8° zusteht oder ob den Einzel- 
staaten bestimmte Rechte ausdrücklich zugesprochen werden, 
wie die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern, das Anstellungsrecht der untern Post- und Tele- 
graphenbeamten, die Rechte der Kontingentsherrn. — RV. 
aa. 36 al. 1, 50, al. 5, 66 —. 
2. Von diesen allgemeinen Vorschriften heben sich die- 
jenigen ab, welche sich für einzelne Staaten als besondere 
Exemtionen von der Kompetenz des Reiches darstellen. 
Dahin gehören: 
a. Die Exemtionen Baierns, Würtembergs und Badens 
von dem Rechte desReiches auf Besteuerung des inländischen 
— - 
so Nach dem im Schlussprotokoll vom 23. November 1870 ad. VI. aner- 
kannten Grundsatze, dass bezüglich der der Reichslegislative zugewiesenen 
Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze in solange in 
Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelgesetzgebung abge- 
ändert werden können, bis eine bindende Norm vom Reiche ausgegangen ist.
	        
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