Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 213 
in welchem das Alinea 2 steht und auf welchen es selbst 
durch die Unvollständigkeit seiner Bestimmung 
hinweist. 
Es liegt auf der Hand, dass mit dem Erforderniss der Zu- 
stimmung des berechtigten Bundesstaates die Erfordernisse, 
welche bei der Abänderung der fraglichen Sondervorschriften 
nothwendig sind, nicht erschöpft sind. Vielmehr ist damit 
nur dasjenige Erforderniss hervorgehoben, welches auf die 
Seite und in das rechtliche Interesse des Einzelstaates fällt. 
Welche anderweitigen Erfordernisse vorausgesetzt sind, das 
ergab sich seiner Zeit daraus, dass das Alinea 2, solange es 
nur Vertragsklausel war!®, ausdrücklich als Erläuterung zu 
dem unveränderten Artikel 78 der norddeutschen Bundesver- 
fassung auftrat. Es ergiebt sich dies jetzt daraus, dass die 
ursprüngliche Vertragsklausel bei der gesetzlichen Redaktion 
der Reichsverfassung als das zweite Alinea dem bisherigen 
Artikel 78 und nunmehrigen ersten Alinea desselben ange- 
schlossen wurde, welches von Veränderungen der Verfassung 
schlechthin spricht. 
Die im Alinea 2 des Artikel 78 nicht berührten Erforder- 
nisse für die Abänderung der von ihm bezeichneten Vorschrif- 
ten der Verfassung können und dürfen mithin nirgends anders 
als in dem ersten Alinea desselben gesucht und gefunden 
werden. 
Ist dies aber der Fall, dann sind alle weitern Schluss- 
folgerungen von selbst und nothwendig gegebene. 
Dann sind die Abänderungen der durch Alinea 2 ge- 
troffenen Vorschriften der Verfassung auch Aenderungen der 
Verfassung im Sinne des Alinea 1. 
Jene fallen, wie diese, in den Bereich der Kompetenz des 
Reiches. 
Sie erfolgen im Wege der Gesetzgebung des Reiches. 
  
0# Badisch-hessische Verhandlungen vom 15. Nov. 1870 No. 8; würtem- 
bergisches Protokoll vom 25. Nov. 1870 No. 1. sub g; bairischer Vertrag 
vom 23. Nov. 1870 Ziffer V.
	        
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