Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung. 217
unternahm esder Antrag Schüttinger inder bairischen
Kammer der Abgeordneten durch Landesgesetz festzustellen,
dass die Erklärungen der bairischen Bundesrathsbevollmäch-
tigten über die Vorschriften des Alinea 2 des Artikel 78, wie
über kompetenzerweiternde Verfassungsänderungen des
Reiches überhaupt, an die vorgängige Zustimmung der bai-
rischen Kammern gebunden seien und dass dieselben bis da-
hin alle bezüglichen Anträge im Bundesrathe abzulehnen ha-
ben. Der Antrag fand die verfassungsmässig erforderliche
Majorität nicht 111,
Gleichzeitig, am 7. Dezember 1871 wurde in der wür-
tembergischen Kammer der Abgeordneten der
Antrag Oesterlein!!?2 auf Annahme einer Erklärung da-
hin gestellt, dass eine ohne ständische Zustimmung erfolgende
Abänderung des Vertrages vom 25. November 1870 für den
ı11 S, das Nähere $ 11. Note 72.
112 Derselbe lautet: „InErwägung 1. dass die Ausdehnung der Verfassung
des nordd. B. auf Würtemberg durch Vertrag vom 25. Nov. 1870 nur unter
den in Art. 2 dieses Vertrages angeführten Massgaben zwischen den kontra-
birenden Staaten vereinbart und Seitens der würtembergischen Stände gench-
migt worden ist; 2. dass die durch jene Massgaben vertragsmässig festgesetzte
Beschränkung der Reichsgesetzgebung nach klarem Recht und nach der Natur
der Sache nicht durch einen Akt der Reichsgesetzgebung , sondern nur ver-
tragsmässig unter Zustimmung des würtembergischen Staates beseitigt werden
kann, was durch das Protokoll d. d. Berlin 25. Nov. 1870 und Versailles
15. Nov. 1870 als selbstverständlich anerkannt worden ist; 3. dass die Zu-
stimmung des würtembergischen Staates hierzu nach Verf. U. $ 85 nur mit
tinwilligung der würtembergischen Stände ertheiltwerden kaun — aus diesen
Gründen und in Betracht der Bedeutung der durch den Vertrag vom 25. Nov.
1870 Art. 2 vorbehaltnen Rechte für die materiellen Interessea des Landes,
stellen die Unterzeichneten den Antrag hohe Kammer wolle beschliessen:
I. das verfassungsmässige Recht der Stände auf Zustimmung zu Abänderung
des Vertrages vom 25. Nov. 1870 zu verwahren und demzufolge II. der k.
Staatsregierung zu erklären 1. dasa die Kammer ohne ständische Zustimmung
beschlossene Abänderung jenes Vertrages für den würtembergischen Staat
verpflichtend nichtzu erkennen vermöge ; 2. dass durch einseitige Zustimmung
zu Abänderung oder Aufhebung des Vertrages vom 25. Nov. 1870 die dafür
verantwortlichen Regierungsorgane einer Verletzung der Verfassung sich
schuldig machen würden“.